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„Ich freue mich, eine bürgerfreundliche Lösung für die künftige Veranlagung der Niederschlagswassergebühren bei Bruchteilsgemeinschaften gefunden zu haben“, teilt der für die ELW (Entsorgungsbetriebe der Landeshauptstadt Wiesbaden) zuständige Dezernent Dr. Oliver Franz am Freitag mit. Er habe diesen Vorschlag dem Beteiligungsausschuss zugeleitet.
„Ich schlage vor, dass die ELW künftig zu jedem Hauptgrundstück die gebührenrelevanten Teilflächen am Nebengrundstück hinzurechnen”, erklärt Dr. Franz. Das heißt, die ELW errechnen den jeweiligen Anteil an gemeinschaftlich genutzten Nebenflächen - etwa eine Garagenzufahrt – und rechnen sie dem zugehörigen Hauptgrundstück hinzu.” Das beabsichtigte Verfahren orientiere sich an dem zur Grundsteuerveranlagung. Es habe den Vorteil, dass nach einer erstmaligen Zuordnung zum Hauptgrundstück bei den nachfolgenden Festsetzungen auf den vorhandenen Datensatz zurückgegriffen werden könne und so eine dauerhafte Verteilung und Einziehung der Gebühren bei den jeweiligen Miteigentümern sichergestellt wäre.
Bei dieser Variante müssten die jeweiligen Miteigentümer nämlich nicht mehr gesondert zur Zahlung aufgefordert beziehungsweise einzeln veranlagt werden. Die anteilige Gebührenforderung wäre bereits auf dem Gebührenbescheid des Hauptgrundstückes berücksichtigt.
Die Zuordnung der Gemeinschaftsflächen zu den jeweiligen Hauptgrundstücken dürfte zwar einmalig zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen, jedoch entfiele die wiederkehrende Einzelveranlagung. Für die Bürger hätte dies den Vorteil, dass sie nicht mehr damit rechnen müssten, die Gebühren innerhalb der Eigentümergemeinschaft auseinandersetzen zu müssen, da der jeweilige Eigenanteil bereits in der Gesamtgebührenfestsetzung mitberücksichtigt wurde. Der abrechnungstechnische Mehraufwand, der eine gebührenfremde Leistung darstelle, soll laut Dr. Franz aus Erträgen sonstiger gewerblicher Aktivitäten der ELW finanziert werden.
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Hintergrund zu der Reglung:
Nachdem etwa vor einem halben Jahr erste Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern hinsichtlich der Gebührenveranlagung bei Bruchteilsgemeinschaften eingegangen waren, hatte der zuständige Dezernent Ende 2014 zunächst die ELW gebeten, die Möglichkeit eines bürgerfreundlicheren, rechtssicheren Abrechnungsverfahrens gemeinsam mit dem Rechtsamt zu prüfen. Im März beschloss auch der Beteiligungsausschuss die Prüfung alternativer Verfahren durch die ELW und das Rechtsamt. Aufgrund der sehr hohen juristischen Komplexität des Themas war die Erarbeitung des nunmehr vorgesehenen Lösungswegs nicht kurzfristig möglich.