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Die "Killer-Clown"-Epidemie aus den USA hat Deutschland erreicht. Seit einigen Tagen und Wochen mehren sich Sichtungen und Grusel-Attacken.
Auch in Wiesbaden soll bereits ein Horror-Clown sein Unwesen getrieben haben. So berichtet eine Facebook- und Internet-Seite. Der Polizei Wiesbaden ist darüber nichts bekannt. „Es wurde weder eine Anzeige noch eine Sichtung bei uns bezüglich eines Horror-Clowns gemeldet“, so Daniel Kalus-Nitzbon am Montag gegenüber Wiesbadenaktuell.
In Niedernhausen, so eine Internetmeldung vom vergangenen Wochenende, soll ein "Killer-Clown" eine Frau umgebracht haben. Auch das ist nicht richtig. Diese Meldung wurde bewusst gestreut um Angst zu erzeugen, erklärt Daniel Kalus-Nitzbon. Es wurde eine Strafanzeige wegen Vortäuschung einer Straftat eingeleitet.
Bei den Killer-Clowns handelt es sich um verkleidete Personen, welche wahllos nichtsahnende Passanten erschrecken und diese zum Teil auch verfolgen. Einige von ihnen haben sogar ein Messer, Motorsäge, Hammer oder ähnliche gefährliche Gegenstände bei sich.
Immer mehr Menschen fürchten sich bei dem Gedanken, einem dieser gruseligen Maskenträger zu begegnen – besonders Nachts.
In Hessen gibt es bislang nur vereinzelte Meldungen über derartige Clowns, die Menschen aufgelauert und erschreckt haben, so der Polizeisprecher.
Trotzdem ist die hessische Polizei sehr sensibel und begegnet diesem Phänomen mit großer Aufmerksamkeit. Denn aus einem bloßen Erschrecken kann schnell eine Straftat, wie zum Beispiel Nötigung (im Straßenverkehr), Bedrohung oder gar Körperverletzung werden: Hier hört der Spaß auf!
Das Erschrecken von Passanten selbst ist in Deutschland zwar grundsätzlich nicht strafbar, aber wenn ein Killer-Clown über die Stränge schlägt, dann möglicherweise schon. Zum Beispiel wenn es zu einer Bedrohung oder Nötigung beziehungsweise versuchte oder vollendete Körperverletzung, im schlimmsten Falls gar gefährliche Körperverletzung, kommt.
Wenn solch ein Clown zusätzlich mit einem Messer oder einer anderen Waffe droht, dann ist das ein Straftatbestand und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet.
Wenn eine Person attackiert wird, darf sich das Opfer dem Angriff innerhalb der Grenzen der Notwehr verteidigen.
Aufgrund der angespannten Lage sollte Horror-Fans dieses Jahr darauf verzichten, als "Horror-Clown" verkleidet Halloween zu feiern.
Für Kostümfreunde gilt:
So verhalten Sie sich richtig:
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Symbolfoto