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Nachdem die MHKW Wiesbaden GmbH alle geforderten Nachbesserungen an ihren Plänen vorgenommen hatte, wurde das Vorhaben bereits im Staatsanzeiger für das Land Hessen und auf der Website des Regierungspräsidiums bekanntgemacht.
Zuvor hatte die Behörde bereits intensiv geprüft, ob die Unterlagen alle notwendigen Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten, und die entsprechenden Nachforderungen veranlasst.
In der geplanten Anlage sollen pro Stunde 25 Tonnen nicht gefährlicher
Abfälle verbrannt und damit eine Feuerungswärmeleistung von 87,5 Megawatt
erzeugt werden.
Der Standort der geplanten Anlage, in der auch der Wiesbadener Hausmüll verbrannt werden soll, befindet sich in Wiesbaden am Rande der Deponie Dyckerhoffbruch in der Nähe des bestehenden Biomasse-Heizkraftwerks. Die während der Verbrennung erzeugte Wärmeenergie soll sowohl in das Fernwärmenetz der ESWE Versorgungs AG eingespeist, als auch verstromt und in das öffentliche Stromnetz eingeleitet werden.
Das Rauchgas wird gereinigt. Die Grenzwerte der Verordnung über die Verbrennung
und Mitverbrennung von Abfällen für den Ausstoß von Luftschadstoffen wie
Staub, Schwefel- und Stickoxide oder Quecksilber werden dabei - teilweise
sehr deutlich – unterschritten.
Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird mit
Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
durchgeführt. Der UVP-Bericht, die ihn ergänzenden Teile der Antragsunterlagen sowie die vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen sind ab Montag, 23. März über das UVP-Portal des Landes Hessen zugänglich.
Der Antrag der MHKW Wiesbaden GmbH und die Unterlagen sowie die bis zum
Zeitpunkt der Bekanntmachung dem RP vorliegenden Stellungnahmen liegen bis Mittwoch, 22. April, bei den folgenden Stellen aus und können während der örtlichen Dienststunden dort eingesehen werden:
Bei den genannten Auslegungsstellen können gegen das Vorhaben der MHKW
Wiesbaden GmbH bis einschließlich 22. Mai 2020 Einwendungen erhoben werden.
In den Auslegungsstellen werden Maßnahmen zum Infektionsschutz getroffen.
Deshalb kann der sonst gewohnte, ungehinderte Zugang zu den Unterlagen im
genannten Zeitraum voraussichtlich nicht gewährt werden.
So kann es notwendig sein, dass Einsichtnehmende sich vorher am Eingang der jeweiligen Gebäude anmelden müssen und nur einzeln eingelassen werden. Weitere
diesbezügliche Maßnahmen, die während der Zeit der Auslegung möglicherweise
getroffen werden müssen, bleiben behördlich vorbehalten.
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