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Ab Donnerstag, 16. September, gelten in Hessen und damit auch in Wiesbaden neue Corona-Regeln sowie neue Indikatoren für Corona-Schutzmaßnahmen. Die Landesregierung hat die Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) entsprechend aktualisiert und bis 14. Oktober verlängert. Die aktuell noch geltende städtische Allgemeinverfügung wird ab Donnerstag, 16. September, nicht mehr vollzogen und zeitnah förmlich aufgehoben. Ab dann gelten maßgeblich die Regelung der CoSchuV.
Die neue CoSchuV vollzieht angesichts des Impffortschritts einen Paradigmenwechsel. Die bislang maßgebliche Sieben-Tage-Inzidenz wird durch Zahlen zur Situation in den hessischen Krankenhäusern ersetzt, konkret durch die Hospitalisierungsinzidenz und die Belegung der Intensivbetten. Nach der neuen CoSchuV gilt die 3G-Regel nun in vielen Innenbereichen. Das heißt, dass nur geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen Einlass zu bestimmten Veranstaltungen und Einrichtungen erhalten. Außerdem gibt es jetzt ein 2G-Optionsmodell, bei dem weitere coronabedingte Einschränkungen entfallen. Die Kontaktnachverfolgung ist künftig nur noch in bestimmten Bereichen erforderlich.
Im neuen Warnstufenkonzept des Landes sind Hospitalisierungsinzidenz und Intensivbettenbelegung die maßgeblichen Indikatoren für weitreichendere Schutzmaßnahmen. Die Hospitalisierungsinzidenz beschreibt, wie viele Personen je 100.000 Einwohner:innen in den vergangenen sieben Tagen wegen einer Corona-Erkrankung landesweit in ein Krankenhaus neu aufgenommen wurden. Die Intensivbettenbelegung beschreibt, wie viele Intensivbetten mit Corona-Patient:innen belegt sind.
Warnstufe 1 wird erreicht, wenn der Hospitalisierungswert über 8 steigt oder die Zahl der Intensivpatient:innen über 200 liegt. Warnstufe 2 kommt zum Tragen, wenn der Hospitalisierungswert über 15 steigt oder die Zahl der Intensivpatient:innen über 400 liegt.
Bei Überschreiten der Schwellen hat das Land angekündigt, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um eine Überlastung des öffentlichen Gesundheitswesens zu vermeiden. Am Dienstag, 14. September, betrugt die Hospitalisierungsinzidenz in Hessen 2,51 und 146 Intensivbetten waren mit Corona-Patient:innen belegt.
Auch schon vor dem Erreichen der 1. oder 2. Warnstufe gelten laut CoSchuV in Hessen, und damit auch in Wiesbaden, ab Donnerstag, 16. September, unter anderem folgende neue Regeln:
Nach wie vor muss in bestimmten Situationen ein Negativnachweis vorgelegt werden (3G-Regel). Als Negativnachweis zählt wie bisher ein Impf-, Genesen- oder negativer Testnachweis beziehungsweise ein Schülertestheft. Neu ist, dass im Rahmen des betrieblichen Testangebots ein negativer Testnachweis erlangt werden kann. Kinder, die jünger als sechs Jahre sind oder noch nicht eingeschult wurden, benötigen keinen Negativnachweis.
Die 3G-Regel gilt in Innenbereichen von Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen, Museen, Sportstätten, Gaststätten (außer Kantinen für Betriebsangehörige) und bei körpernahen Dienstleistungen insbesondere bei Friseurbesuchen oder in Nagelstudios. Neu ist, dass die Nachweispflicht für alle Anwesenden gilt. Das heißt, nicht nur Gäste beziehungsweise Kund:innen müssen einen Negativnachweis vorlegen, sondern auch Mitarbeiter:innen. In Übernachtungsbetrieben sind Negativnachweise bei der Anreise und bei längeren Aufenthalten im Anschluss zweimal wöchentlich erforderlich. In Außenbereichen wird die Verpflichtung zum 3G-Nachweis, da wo er bislang galt, gestrichen. Ausgenommen davon sind Veranstaltungen in Außenbereichen mit mehr als 1.000 Gästen. Bei diesen gilt nach wie vor die 3G-Regel.
Veranstalter und private Betreiber erhalten mit der neuen CoSchuV die Möglichkeit, ausschließlich Geimpfte und Genesene einzulassen (2G-Regel). In diesem Fall entfallen wesentliche coronabedingte Einschränkungen: Abstandsregeln ebenso wie die Maskenpflicht und Kapazitätsbeschränkungen. Von den 2G-Regelungen ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren, da sie sich aktuell nicht impfen lassen können.
Veranstaltungen (ab 25 Personen) können mit der 3G- oder 2G-Regel durchgeführt werden. Auch das Personal muss sich daran halten. Bei allen 3G-Veranstaltungen muss ein Abstands- und Hygienekonzept vorliegen. Bei 3G gilt in Innenräumen Maskenpflicht bis zum Platz sowie eine genehmigungsfreie Obergrenze von bis zu 500 Personen, zuzüglich Geimpfte und Genesene. Außen liegt die genehmigungsfreie Obergrenze bei bis zu 1.000 Personen, zuzüglich Geimpfte und Genesene. Werden die Obergrenzen überschritten, sind die Veranstaltungen vorab genehmigungspflichtig.
Aufgrund der steigenden Impfquote entfällt die Kontaktdatenerfassung in weiten Teilen. Künftig ist lediglich in Einrichtungen mit besonders gefährdeten Personen die Kontaktnachverfolgung notwendig. Das betrifft insbesondere Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime. Auch beim Betrieb von Diskotheken und Bordellen ist weiterhin sowohl bei 3G als auch 2G die Kontaktdatenerfassung Pflicht.
In Schulgebäuden muss weiterhin eine medizinische Maske getragen werden. Dies gilt jedoch grundsätzlich nicht am Sitzplatz, im Freien oder beim Schulsport. Ausnahme: In den zwei Wochen andauernden Schutzwochen nach den Ferien oder bei einem größeren Ausbruchsgeschehen in der Schule beziehungsweise in den 14 Tagen nach einer bestätigten Infektion in der Klasse. In der Kita gibt es keine Maskenpflicht.
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