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Masern zählen zu den ansteckendsten bekannten Infektionskrankheiten für den Menschen. Um gefährdete Personengruppen wie beispielsweise ältere Menschen und Kinder vor einer Masernansteckung zu bewahren, hat die Bundesregierung das Masernschutzgesetz auf den Weg gebracht. Dieses gilt seit Sonntag, 1. März. Sozial- und Integrationsminister Kai Klose betont: „Masern sind keine harmlose Krankheit. Sie sind aber vermeidbar, denn es gibt eine sichere und effektive Schutzimpfung.“
Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat intensiv daran gearbeitet die Regelungen des Masernschutzgesetzes umzusetzen. „Wir haben Gespräche mit allen beteiligten Akteuren geführt und geprüft, wie die Maßgaben des Gesetzes für Bürgerinnen und Bürger sowie betroffene Institutionen alltagstauglich verankert werden können. Unser Ziel war, das Gesetz effektiv umzusetzen und die Belastungen aller Beteiligten so gering wie möglich zu halten.“ Die hessischen Gesundheits- und Jugendämter werden in den kommenden Wochen in Schulungen über das Masernschutzgesetz informiert.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März muss der Leitung der Einrichtungen bei Neuaufnahmen in Kindergemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen und Horten sowie bei Neueinstellungen von Personal in Kindergemeinschafts- und medizinischen Einrichtungen ein Nachweis über Masernimpfungen, Masernimmunität oder eine vorliegende medizinische Kontraindikation vorgelegt werden.
Das Gesetz erfasst nur Personen, die nach 1970 geboren wurden. Bereits Betreute oder bereits beschäftigtes Personal müssen die entsprechenden Nachweise bis zum 31. Juli 2021 vorlegen. Für Kinder gilt beim Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung ab einem Alter von einem Jahr eine Nachweispflicht.
In der Vergangenheit ging die Zahl der Masernfälle in Deutschland und Hessen zurück, es kam jedoch vereinzelt immer wieder zu Ausbrüchen. Masern können vor allem bei Kindern unter fünf Jahren, Schwangeren und immunschwachen Personen zu schweren Komplikationen führen. Die Schutzimpfung gegen Masern ist jedoch für Kinder unter neun Monaten und Immunschwache nicht geeignet. Um auch diese Personengruppen zu schützen, müssen mindestens 95 Prozent der Bevölkerung gegen Masern geimpft sein.
„Da das Masernschutzgesetz nur bestimmte wichtige Zielgruppen anspricht, sind aber neben dem Gesetz weitere Maßnahmen notwendig. Insbesondere nehmen wir neben der Masernimpfung auch die anderen von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen in den Blick“, so der Sozial- und Integrationsminister abschließend.
Ausführliche Hintergrundinformationen zu den Themen „Impfen“ und „Masernschutz“ finden Sie bei Impfen Hessen, Masernschutz und Nationale Lenkungsgruppe Impfen. Auf der Website des Sozialministeriums kann der Vordruck für eine Impfbescheinigung heruntergeladen werden.
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Symbolfoto: istock / DAK