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Zu Unister gehören Informations- und Ratgeberseiten und Buchungsportale wie Fluege.de, Ab-in-den-Urlaub.de, Hotelreservierung.de, Reisen.de sowie Urlaubstours.de. Die beliebten Internetportale werden über Tochterunternehmen betrieben. Inwiefern der vorläufige Insolvenzantrag Auswirkungen für Reisende haben wird, ist noch nicht klar abzusehen. Die Geschäfte sollen weiterlaufen, die Tochterunternehmen seien aktuell von der Insolvenz nicht betroffen, so Branchenkenner, da die Portale der Unister-Gruppe bei vielen Reiseangeboten lediglich als „Vermittler“ auftreten. Der eigentlicher Vertragspartner und Ansprechpartner für die gebuchte Reise ist der Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft. Betroffene können sich daher bei Fragen und Unsicherheiten direkt an ihren Anbieter wenden.
Für Unister-Kunden sind die Auswirkungen und die weitere Entwicklung noch unklar. Mit dem vorläufigen Insolvenzverfahren soll die Handlungsfähigkeit der Gruppe gesichert werden. Die operativen Gesellschaften der Holding, also auch Buchungsportale für Hotels, Reisen und andere Dienstleistungen werden von eigenständigen Unternehmen betrieben und sollen laut einer Pressemitteilung der Holding zunächst nicht vom vorläufigen Insolvenzverfahren betroffen sein. Die Mitteilung des Insolvenzverwalters lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, ob bereits gezahlte Kundengelder an den jeweiligen Anbieter weitergeleitet wurden.
„Sofern der Betreiber des Portals, bei dem gebucht wurde, nicht die Unister Holding GmbH ist, dürften Verbraucher von der Insolvenz des Mutterkonzerns aktuell nicht tangiert sein“, so Peter Lassek, Referent für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Hessen. Das könnte sich ändern, falls die Betreiber-GmbHs der Internetportale selbst in eine Insolvenz gehen. Betreiber von Ab-in-den-Urlaub.de ist laut Impressum zum Beispiel die ab-in-den-urlaub Betriebsgesellschaft mbH, bei fluege.de ist es die UNISTER TRAVEL Betriebsgesellschaft mbH.
„Wie sich das Insolvenzverfahren entwickeln wird, ist natürlich derzeit noch nicht abzusehen“, erläutert Lassek. „Verbraucher, deren Urlaub unmittelbar bevorsteht und die angesichts der aktuellen Meldungen verunsichert sind, sollten ihre bereits erhaltenen Reiseunterlagen prüfen und sich bei Fragen im Zweifel direkt an den durchführenden Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft wenden und sich versichern, dass die Reise angetreten werden kann“, so Lassek abschließend.
Die Verbraucherzentrale Hessen fasst zusammen, wie Urlauber abgesichert sind, sollte es zu Problemen im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Reiseveranstalters, einer Fluggesellschaft oder eines Hoteliers kommen:
Pauschalreise: Wird ein Reiseveranstalter insolvent, muss Urlaubern der bereits gezahlte Preis für ausfallende Leistungen und die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden. Als Nachweis, dass er sich für den Insolvenzfall abgesichert hat, erhalten Reisende vor Urlaubsbeginn einen sogenannten Sicherungsschein. Er gibt Auskunft darüber, welche Bank die Bürgschaft übernommen hat oder welche Versicherung im Falle der Insolvenz zahlt. Wichtig: Nicht zahlen, solange dieser Nachweis nicht erbracht ist.
Hotelübernachtung: Sofern lediglich ein Hotelzimmer gebucht wurde, wird es schon schwieriger. In diesem Fall besteht keine Insolvenzabsicherungspflicht. Daher wichtig: Größere Beträge möglichst nicht im Voraus zahlen.
Flugbuchung: Hier ist es ähnlich wie bei der reinen Hotelbuchung. Es gibt keine Insolvenzsicherungspflicht für Airlines. Abgesichert sind Reisende wiederum nur, wenn sie den Flug im Paket buchen und so für die Pauschalreise einen Sicherungsschein bekommen.
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Foto: Verbraucherzentrale