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In Hessen gelten wieder verschärfte Corona-Regeln. Mit den Maßnahmen soll die rasante Ausbreitung des Virus eingedämmt werden. Vor allem für Menschen, die weder genesen noch geimpft sind, hat das massive Einschränkungen zur Folge. Für sie ist es nun deutlich schwerer, am öffentlichen Leben teilzunehmen.
2G (geimpft oder genesen) gilt in:
2G-Plus-Optionsmodell (beispielsweise für die Gastronomie) in geschlossenen Räumen: Eintritt nur für geimpfte oder genesene Personen plus tagesaktuellem Schnelltest, dann kann auf Abstand und Maske verzichtet werden.
Für besonders infektionsgefährdende Bereiche wie Clubs, Bars und Bordelle gilt außerdem verpflichtend 2G-Plus. Das heißt, dass sich Geimpfte und Genesene zusätzlich testen lassen müssen.
Ausgenommen von den 2G-Regeln sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre und Menschen, für die eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.
Wer mit Bus und Bahn unterwegs ist, muss bundesweit entweder geimpft, genesen oder getestet sein und einen entsprechenden Nachweis mit sich führen. Es finden stichprobenartige Kontrollen statt. Die Maskenpflicht gilt weiter.
Auch am Arbeitsplatz gilt bundesweit 3G. Der Arbeitgeber darf den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status zur Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflichten einsehen und verarbeiten, aber nicht langfristig speichern. Ungeimpfte müssen im Zweifel selbst für Testnachweise an allen Arbeitstagen sorgen. Beschäftigten muss Homeoffice ermöglicht werden - es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Beschäftigte müssen das Homeoffice-Angebot annehmen.
Die 3G-Regel gilt außerdem an Hochschulen, Akademien und außerschulischen Bildungseinrichtungen.
Auch alle Mitarbeitenden und Besucher:innen von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Arztpraxen, Reha-Kliniken oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen entweder geimpft, genesen oder aktuell getestet sein.
Maske getragen werden muss an den Sitzplätzen in Schulen, Hochschulen, sonstigen Bildungseinrichtungen, in Übernachtungsbetrieben, bei Veranstaltungen, in Kinos, Theatern sowie in entsprechenden Arbeitsplatzsituationen etc.; in der Gastronomie kann die Maske weiterhin an Sitzplätzen abgenommen werden:
Bei körpernaher Dienstleistungen wie einem Friseurbesuch müssen Kund:innen eine FFP2-Maske tragen.
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Symbolfoto: Gerd Altmann / Pixabay