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Am 1. Juli 2017 ist das neue Prostituiertenschutzgesetz in Kraft getreten. Es sieht unter anderem vor, dass Frauen und Männer, die der Prostitution nachgehen regelmäßig durch die Gesundheitsämter beraten werden: über 21-Jährige jährlich, unter 21-Jährige halbjährlich. Das Beratungsgespräch ist verpflichtend und umfasst Informationen zu Krankheitsverhütung, Empfängnisverhütung sowie zu Alkohol- und Drogengebrauch. Nach der Beratung stellt das Gesundheitsamt eine Bescheinigung aus. Diese ist die Voraussetzung, um sich beim Ordnungsamt anzumelden.
Der Bund hatte das neue Prostituiertenschutzgesetz im vergangenen Herbst verabschiedet. Das Gesetz schreibt unter anderem ein Anmeldeverfahren für Prostituierte und Bordellbetreiber sowie eine Kondompflicht für Freier vor.
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt ab 1. Juli eine Erlaubnis dazu. Unter dem Oberbegriff “Prostitutionsgewerbe“ werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Zum Beispiel ein Bordell, ein Sauna-Club oder ein Laufhaus. Außerdem gehören dazu ein Prostitutionsfahrzeug, Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen jeglicher Art.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie etwa die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen. Auch Wohnungsbordelle fallen ab sofort unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wenn beispielsweise eine Wohnung einen oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, gilt diese Wohnung als Prostitutionsstätte.
Für bereits bestehende Prostitutionsbetriebe gilt eine Übergangsfrist: Bis einschließlich zum 1. Oktober 2017 kann ein Prostitutionsgewerbe nachträglich angezeigt werden, die Beantragung einer Erlaubnis kann bis einschließlich zum 31. Dezember 2017 erfolgen. Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.
Eine Kondompflicht für Freier soll Prostituierte vor Krankheiten wie AIDS schützen. Die Frauen und ihre Kunden müssen seit Samstag dafür sorgen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome getragen werden. Betreiber von Prostitutionsgewerben sind verpflichtet, auf das Tragen von Kondomen hinzuwirken und auf die Kondompflicht hinzuweisen. Für Geschlechtsverkehr ohne Kondome darf nicht geworben werden. Verstöße sollen mit Bußgeldern zwischen fünf und 50.000 Euro je nach Schwere des Verstoßes und Einkommensverhältnissen sanktioniert werden können.
Seit Montag, 3. Juli, bietet das Gesundheitsamt Wiesbaden diese Beratungssprechstunde an. Prostituierende, die überwiegend im Stadtgebiet Wiesbaden tätig sind können sich montags von 8:30 bis 11:30 Uhr und donnerstags von 14:00 bis 16:00 Uhr beraten lassen. Das Beratungsbüro befindet sich im Gesundheitsamt, Konradinerallee 11, Zimmer 1.054. Die Beratung findet nur nach vorheriger Terminvereinbarung statt und dauert zirka 30 Minuten. Termine werden per E-Mail an gesundheitsamt(at)wiesbaden.de oder telefonisch 0611 / 312816 vergeben.
Für Menschen ohne ausreichende Deutschkenntnisse ist es erforderlich, zum vereinbarten Termin einen Dolmetscher mitzubringen. Außerdem sind Ausweispapiere vorzulegen (Personalausweis oder Reisepass. Bei Vorlegen eines Reisepasses ist auch eine Meldebestätigung vorzulegen). Die Gebühren der Beratung betragen 32 Euro und können mit EC-Karte oder bar beglichen werden.
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