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Hinter dem harmlos klingenden Begriff „Geldwäsche“ verbergen sich hoch kriminelle Machenschaften, bei dem Geld zum Beispiel aus dem Rauschgifthandel oder Schutzgelderpressung in den legalen Finanzkreislauf, mit dem Ziel die wahre Herkunft zu verschleiern, gebracht wird. Durch die Geldwäsche werden die organisierte Kriminalität und der Terrorismus finanziert. Die Auswirkungen sind erheblich. Sie können nicht nur den Ruf und die Solidität von Unternehmen nachhaltig schädigen, die für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden, sondern auch großen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten.
Bei den anstehenden Kontrollen in Wiesbaden, Hochheim und dem Rheingau-Taunus-Kreis wird genau nach diesem Geld gesucht.
Die kontrollierende Behörde ist befugt die Geschäftsräume zu betreten. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Wiesbaden weist darauf hin, die Vorgaben des Geldwäschegesetzes zu beachten, sonst drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.
„Spätestens jetzt müssen alle Unternehmer aufwachen“, sagt IHK-Rechtsexpertin Jutta Nitschke. Bereits 2010 habe die OECD Deutschland beim Kampf gegen die Geldwäsche getadelt und die geringe Sensibilisierung der vom Gesetz betroffenen Unternehmen festgestellt. „Auch die OECD-Prüfer werden wiederkommen und die Fortschritte überprüfen.“
An das Geldwäschegesetz müssen sich alle Personen halten, die gewerblich mit Gütern handeln, insbesondere zunächst mit Kraftfahrzeugen. Jedoch ist grundsätzlich auch der Handel mit Schmuck, Teppichen, Antiquitäten und weiteren Luxusgütern Zielgruppe der Vorschriften. Aber auch Versicherungsvermittler und Immobilienmakler sowie weitere Berufsgruppen sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz.
Die IHK-Expertin rät den Unternehmern dringend, das eigene Risiko zu analysieren, in geldwäschebezogene Aktivitäten verwoben zu werden. „Wichtig ist vor allem, dass sie das „Know-your-customer“- Prinzip einhalten, also ihre Kunden wirklich identifizieren“, sagt Jutta Nitschke. Das heißt: Der jeweilige Händler muss wissen, mit wem er ins Geschäft kommt. Dies gilt vor allem bei Geschäften mit Barzahlungen von mehr als 15.000 Euro - jedoch auch bei wiederkehrenden Barzahlungen, deren Gesamtwert diesen Betrag überschreiten. In diesen Fällen muss sich der Käufer gegenüber dem Händler ausweisen, der unter anderem Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift erfassen und aufbewahren muss.
Erscheint dem Händler ein Geschäft ungewöhnlich oder auffällig – auch unter einem Barwert von 15.000 Euro – so muss er dieses beim Bundeskriminalamt melden. Ein Muster für diese sogenannte Geldwäscheverdachtsmeldung gibt es im Internet beim Bundeskriminalamt. „Wir empfehlen den Unternehmen, exponierte Mitarbeiter über die Regeln des Geldwäschegesetzes zu unterrichten“, sagt Jutta Nitschke. Es kann – je nach Größe und Organisationsstruktur – sinnvoll sein, in Betrieben einen Geldwäschebeauftragten oder einen betrieblichen Ansprechpartner für Behörden zu bestimmen.
Alle betroffenen Unternehmer sind eingeladen zur kostenfreien Informationsveranstaltung am Dienstag, 29. Mai, um 17:30 Uhr in der IHK Wiesbaden, Wilhelmstraße 24-26. Anmeldung bei Jutta Nitschke: j.nitschke@wiesbaden.ihk.de.
Link zur Verdachtsmeldung und alle Informationen der IHK Wiesbaden zur Geldwäsche: www.ihk-wiesbaden.de/geldwaesche
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