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In seiner Sitzung am Freitag, 18. September, hat sich der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt Wiesbaden mit Rechtsänderungen hinsichtlich der Corona-Verordnungen beschäftigt.
So wurde in die Quarantäne-Verordnung eine Ausnahmeregelung aufgenommen. Sie betrifft Personen, die bedingt durch ihren Beruf, ihre Ausbildung oder durch medizinische Gründe täglich oder bis zu 72 Stunden in das Bundesgebiet einreisen oder nach einem entsprechenden Aufenthalt in einem Risikogebiet zurückkehren. Für sie gilt ab Samstag, 19. September, keiner Pflicht zur häuslichen Absonderung mehr – auch dann nicht, wenn sie aus einem Gebiet einreisen, das das Robert Koch-Institut als Risikogebiet führt.
Ebenfalls ab Samstag, 19. September, werden die Regeln für die Betretungsverbote von Kindertagesstätten und –horten, Schulen und weiteren Bildungseinrichtungen neu gefasst. Kinder, Schüler, Studierende, Mitarbeiter dieser Einrichtungen sowie Lehrkräfte oder deren Hausstandsangehörige dürfen die Einrichtungen nicht betreten, wenn sie Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 aufweisen. Symptomen können beispielsweise Fieber, trockener Husten sowie der Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns sein. Außerdem besteht ein Betretungsverbot, wenn ein Hausstandsangehöriger dieser Personen einer ihn individuell betreffenden, behördlich angeordneten Absonderungsanordnung („Quarantäne-Verfügung“) unterliegt.
Bei Schülerinnen und Schülern besteht nach der neuen Verordnungslage noch die Besonderheit, dass das Betretungsverbot bei absonderungspflichtigen Hausstandsangehörigen nur gilt, wenn die Schülerin oder der Schüler noch keine zwölf Jahre alt ist.
Diese Betretungsverbote gelten in der gleichen Weise auch für
Ab Dienstag, 29. September, gilt nur noch in Krankenhäusern, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen und vergleichbaren Behandlungs- und Versorgungseinrichtungen ein allgemeines Betretungsverbot. Eine neu eingeführte Ausnahme von diesem allgemeinen Betretensverbot wird für Personen gemacht, die Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung wahrnehmen.
Senioren- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur Betreuung und Pflege behinderter und pflegebedürftiger Menschen, ambulant betreuten Wohngemeinschaften, Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht sind, müssen nun eigene Besuchskonzepte erstellen, sodass regelmäßige Besuche möglich sind. Ein allgemeines Betretungsverbot mit Ausnahmen gilt für diese Einrichtungen fortan nicht mehr.
Grundsätzlich gilt aber bei sämtlichen der Einrichtungen, dass diese nicht betreten werden dürfen von Personen mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung und von Personen, deren Hausstandsangehörige diese Symptome aufweisen oder einer individuellen Absonderungsanordnung unterliegen.
Der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt Wiesbaden tagt bei gleichbleibender Infektionslage am Mittwoch, 23. September, erneut.
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Symbolfoto: Gerd Altmann / Pixabay