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Um persönliche Kontakte während der Corona-Pandemie zu beschränken, konnten Bürgerinnen und Bürger sich ausnahmsweise telefonisch oder online arbeitslos melden. Ab dem 1. September müssen Arbeitslosmeldungen wieder verpflichtend persönlich in der Agentur für Arbeit erfolgen.
Das heißt: Es ist nur noch bis zum 31. August möglich, sich auf alternativen Wegen (telefonisch oder online) arbeitslos zu melden. Die Verpflichtung zur persönlichen Arbeitslosmeldung gilt bundesweit wieder verbindlich ab dem 1. September.
Die persönliche Arbeitslosmeldung ist ohne vorherige Terminvereinbarung möglich. Um aufgrund der andauernden Pandemie längere Wartezeiten oder ein höheres Kundenaufkommen zu vermeiden, empfiehlt die Agentur für Arbeit Wiesbaden ihren Kundinnen und Kunden, vorher über die Rufnummer 0611 / 9494-101 einen Termin zu vereinbaren. Sie werden gebeten, zum Termin einen Nachweis über einen aktuellen negativen Corona-Test oder einen Nachweis über Impfung oder Genesung mitzubringen.
Identifizierungsverfahren Selfie-Ident läuft aus
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat seit Mitte des vergangenen Jahres ein Online-Identifizierungsverfahren angeboten, das sogenannte Selfie-Ident-Verfahren. Damit konnten sich Kundinnen und Kunden online identifizieren und mussten sich nicht zwingend persönlich arbeitslos melden. Das Verfahren steht noch bis zum 30. September zur Verfügung - aber nur für Kundinnen und Kunden, die sich noch bis zum 31. August telefonisch oder online arbeitslos melden.
Ein neues Online-Identifizierungsverfahren für Kunden mit neuem Personalausweis ist ab dem 1. Januar 2022 geplant.
Digitale Angebote bleiben
Viele Kundenanliegen lassen sich weiterhin einfach und unkompliziert über die digitalen e-Services der BA erledigen. Dazu gehört u.a. die Möglichkeit Arbeitslosengeld zu beantragen, einen Antrag auf Verlängerung der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) zu stellen oder Kindergeld zu beantragen.
Ausführliche Informationen finden Sie unter folgendem Link:
arbeitsagentur.de/prod/profil/profil-ui/eservices
Arbeitsuchend oder arbeitslos – was ist der Unterschied?
Arbeitssuchend: Bürgerinnen und Bürger, die noch beschäftigt sind, aber schon wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis bald endet - zum Beispiel, weil ihr Arbeitsvertrag nicht verlängert wird - melden sich arbeitsuchend. Die Arbeitsuchendmeldung muss spätestens drei Monate, bevor das Arbeitsverhältnis endet, erfolgen.
Bürgerinnen und Bürger, die kurzfristig erfahren, dass sie ihre Stelle verlieren, müssen sich spätestens drei Tage nach Bekanntwerden arbeitsuchend melden. Die Arbeitsuchendmeldung ist wichtig, damit die Agentur für Arbeit schnellstmöglich bei der Suche nach einer neuen Stelle unterstützen kann. Die Arbeitsuchendmeldung kann auch nach dem 1. September weiterhin online, schriftlich, persönlich oder telefonisch unter der Service-Nummer 0800 / 4555500 (gebührenfrei) bei der Agentur für Arbeit erfolgen.
Arbeitslos: Arbeitslos ist man erst ab dem ersten Tag ohne Beschäftigung. Die persönliche Arbeitslosmeldung muss spätestens an diesem Tag erfolgen. Sie ist eine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite unter: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslos-melden-arbeitslosengeld-beantragen
Weitere Informationen finden Sie auf http://www.arbeitsagentur.de
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Symbolfoto