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Böllerverbot

Auf Wiesbadens Plätzen darf auch dieses Jahr nicht geknallt werden

Von Wiesbadenaktuell

Den Vorgaben aus der hessischen Coronavirus-Schutzverordnung folgeleistend, verhängt die Stadt Wiesbaden auch dieses Silvester ein Böllerverbot auf öffentlichen Plätzen. Ein schneller Überblick über die betroffenen Plätze.

27.12.2021 18:30
Auf vielen öffentlichen Plätzen in Wiesbaden gilt auch dieses Jahr ein Böllerverbot.

In Wiesbaden dürfen an Silvester an publikumsträchtigen öffentlichen Orten keine Feuerwerkskörper und Böller gezündet werden. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wird am Dienstag, 28. Dezember, veröffentlicht.

Hessischen Coronavirus-Schutzverordnung

Die Stadt setzt mit der Allgemeinverfügung die Vorgaben aus der hessischen Coronavirus-Schutzverordnung um. Laut dieser sind Kommunen dazu verpflichtet, publikumsträchtige öffentliche Orte festzulegen, an denen am Jahreswechsel keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 abgebrannt werden dürfen. Dadurch soll eine Überlastung der Krankenhäuser und anderer Gesundheitseinrichtungen verhindert werden.

Verbotszonen

Von Freitag, 31. Dezember, bis zum Ablauf des Samstags, 1. Januar, dürfen an folgenden Orten und Flächen in Wiesbaden keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 gezündet werden:

  • auf dem Bowling Green
  • der zusammenhängenden Fläche des Kochbrunnenplatzes und des Kranzplatzes
  • dem Platz der Deutschen Einheit inklusive der Fläche des Faulbrunnenplatzes
  • der zusammenhängenden Fläche des Schlossplatzes, des Marktplatzes und des Dernschen Geländes
  • dem Warmen Damm
  • der Reisingeranlage einschließlich der Herbert-Anlage
  • dem Kulturpark
  • dem Rheinufer in Biebrich
  • dem Rheinufer in Kastel

Ein Verstoß gegen die Allgemeinverfügung kann im Einzelfall mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro belegt werden.

Weitere Informationen

Die komplette Allgemeinverfügung mit sämtlichen Detailregelungen sowie den konkreten Begrenzungen der Orte und Flächen steht auch unter wiesbaden.de/coronavirus (Pressemeldungen und Verordnungen) zur Verfügung.

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Symbolfoto

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