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Pandemie

Ab wann Betretungsverbote für Kinder- und Jugendliche gelten

Von Wiesbadenaktuell

Steht ein Familienmitglied unter Quarantäne, weil es Kontakt zu einem Corona-Infizierten hatte, stellt sich für Eltern oft die Frage, ob Kinder und Jugendliche aus dem gleichen Haushalt Schulen und Kitas besuchen dürfen. Welche Regeln es dazu in Wiesbaden gibt und wann für Kinder und Jugendliche ein Betretungsverbot für Betreuungseinrichtungen gilt, erfahren Sie im Artikel.

20.10.2020 13:46
Wann dürfen Kinder und Jugendliche, deren Eltern oder Geschwister wegen eines Coron-Kontaktes unter Quarantäne stehen, Schulen und Kitas nicht besuchen? Das Gesundheitsamt informiert.

Immer wieder erreichen das Wiesbadener Gesundheitsamt Fragen dazu, ob Kinder, deren Familienangehörige aufgrund eines Kontaktes zu einem Covid-19-Fall unter Quarantäne gestellt wurden, Betreuungseinrichtung wie Schulen und Kitas besuchen dürfen. „Uns erreichen sowohl am Servicetelefon als auch per E-Mail viele Fragen zu diesem Thema. Daher möchten wir aufklären“ teilt Dr. Kaschlin Butt, Leiterin des Gesundheitsamtes, mit.

In diesen Fall greift das Betretungsverbot

Ein Betretungsverbot gilt für Kinder unter zwölf Jahren, wenn deren Eltern oder Geschwister als Kontaktperson ersten Grades durch das Gesundheitsamt häuslich abgesondert wurden. 

Das bedeutet: Leben Kinder unter zwölf Jahren in einem Haushalt mit einer Person, die durch das Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wurde, dürfen sie ihre Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen während dieser Quarantänezeit nicht betreten. Sie selbst unterliegen allerdings keinen weiteren Quarantänemaßnahmen.

Das Fehlen in der Betreuungseinrichtung gilt gemäß der Verordnung des Landes Hessen als entschuldigt. Es handelt sich hierbei um ein Betretungsverbot, welches die Eltern beachten und entsprechend handeln müssen.

Geschwisterkinder über zwölf Jahre sind von ihrer Präsenzpflicht in Schulen, Ausbildungsstätten, Universitäten oder Hochschulen nicht entbunden.

Betretungsverbot bei Symptomen

Kinder, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende dürfen ihre Einrichtung außerdem nicht besuchen, wenn sie oder Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht) sowie Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns aufweisen. Diese Regelung ist altersunabhängig.

Corona-Fälle an Schulen

Zusätzlich erreichen das Gesundheitsamt immer wieder detaillierte Fragen zum Umgang mit Corona-Fällen an Schulen. „Letztendlich prüfen wir jeden Fall individuell und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten vor Ort“, berichtet Dr. Butt. „Aus diesem Grund ist die Fallbearbeitung in unserem Amt sehr umfangreich.“ Zu den Abläufen beim Auftreten eines Corona-Verdachtsfalles oder eines bestätigten Corona-Falles haben die Schulen einen Eltern-Info-Brief zur Verfügung, den das Gesundheitsamt für diesen Anlass erstellt hat.

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Symbolfoto

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