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Die Polizei hat am Freitag, 28. Juni, auf der Autobahn 66 kurz vor der Salzbachtalbrücke zwei neue sogenannte Geschwindigkeitsmessanhänger, das heißt bewegliche Geräte zur Verkehrsüberwachung, aufgestellt.
Diese dienen der Überwachung und Durchsetzung des Anfang Juni für die Fahrtrichtung Frankfurt erlassenen Fahrverbotes für Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse. Kontrolliert wird nicht nur die Hauptfahrbahn in Fahrtrichtung Frankfurt, sondern auch die Einfahrt Wiesbaden-Biebrich auf die A 66 in Fahrtrichtung Frankfurt.
Die Messanhänger blitzen nur Fahrzeuge über 7,5 Tonnen, alle Pkw sowie Kleintransporter werden von den Geräten nicht aufgenommen.
Weiterhin weisen Hessen Mobil und das zuständige Polizeipräsidium Westhessen darauf hin, dass ab Montag, 1. Juli, ein verbotswidriges Befahren der Salzbachtalbrücke in Fahrtrichtung Frankfurt durch Verkehr mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen ein Bußgeld von 500 Euro sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten für den Fahrer nach sich zieht.
In den letzten Wochen wurde die bestehende Beschilderung an der Salzbachtalbrücke den örtlichen Gegebenheiten angepasst, optimiert und erweitert. Bereits vor dem Schiersteiner Kreuz wird mehrfach und eindeutig auf die Sperrung und die bestehende Umleitungsstrecke hingewiesen. Auch danach wird durch Beschilderung und weitere LED-Tafeln das Verkehrsverbot angezeigt.
Auch im Bereich von Äppellallee sowie der Biebricher Allee ist die Hinweisbeschilderung auf die Sperrung verstärkt worden. Zusätzlich wird das Verkehrsverbot über Rundfunkwarnmeldungen verbreitet und über TMC an die Navigationsgeräte gesendet. Aus diesem Grund werden zukünftige Verstöße entsprechend geahndet.
Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog sieht eine entsprechende Sanktionierung vor. Diese Rechtsnorm wurde im Jahr 2017 neu geschaffen zum Schutz von Brückenbauwerken, die aufgrund ihres Alters oder besonderer Beschädigungen nicht mehr zur Überfahrt von Schwerlastfahrzeugen geeignet sind. Erfahrungen in der Vergangenheit hatten gezeigt, dass oftmals vergleichsweise geringfügige Geldbußen billigend in Kauf genommen wurden, um Umwege zu vermeiden und just-in-time-Lieferungen zu gewährleisten.
Eine solche rein gewinnorientierte Einstellung zu Lasten der Allgemeinheit, der Verkehrssicherheit und der Infrastruktur ist als grobe und beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers einzustufen. Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog sieht daher eine entsprechende Sanktionierung vor, wenn das Verkehrsverbot sehr deutlich angezeigt und zusätzlich durch entsprechende Verkehrseinrichtungen gekennzeichnet ist.
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Fotos: Peter