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Das neue hessische Gaststättengesetz erleichtert das Recht der Straußwirtschaften und die der Erlaubnispflicht für Gaststätten wird abgeschafft. Gleichzeitig geht das neue Gesetz konsequent gegen Alkoholmissbrauch vor. Erstmals in Hessen wird es ein ausdrückliches und bußgeldbewehrtes Verbot von Flatrate-Partys geben.
„Wir streichen überflüssige Vorschriften, aber wir dulden keine Auswüchse. Auch mit dem neuen hessischen Gaststättengesetz zeigt die Landesregierung, dass sie Bürokratieabbau ernst nimmt, aber ohne Zögern neue Vorschriften erlässt, wo sie nötig sind“, sagte der hessische Wirtschaftsstaatsekretär Steffen Saebisch Ende März bei der zweiten Lesung des hessischen Gaststättengesetzes. „Rechtzeitig zum Beginn der warmen Jahreszeit vereinfachen wir das Recht der Straußwirtschaften. Gleichzeitig gehen wir konsequent gegen Alkoholmissbrauch vor. Erstmals in Hessen wird es ein ausdrückliches und bußgeldbewehrtes Verbot von Flatrate-Partys geben.“
Als wesentliche Bestimmungen des Landesgaststättengesetzes nannte der Staatssekretär
- völlige Abschaffung der Erlaubnispflicht für Gastwirtschaften. Auch bei Alkoholausschank genügt künftig eine einfache Anzeige sechs Wochen vor Betriebsbeginn: „Dabei muss der Gastwirt seine Zuverlässigkeit nachweisen, so dass den Behörden bei Zweifeln genug Zeit bleibt, einzugreifen und notfalls die Betriebsaufnahme zu untersagen. Gastwirtschaften werden damit den übrigen Gewerben gleichgestellt. Dies erspart ihnen die bürokratische Belastung eines Erlaubnisverfahrens“, sagte Saebisch.
- konsequente Vorgehen gegen Alkoholmissbrauch: „Gleichzeitig können die Behörden künftig besser gegen Gastwirte vorgehen, die übermäßigem Alkoholkonsum Vorschub leisten. Denn dies gilt regelmäßig als Grund zur Annahme der Unzuverlässigkeit und kann eine Untersagung nach sich ziehen“, sagte Saebisch. „Damit stellen wir eindeutig klar, dass nicht nur besonders gravierende Fälle, wie der Ausschank an erkennbar Betrunkene, die Zuverlässigkeit in Frage stellen.“
- Verwaltungsvereinfachung: „Bisher mussten Gaststättenbehörden auch die bauliche Beschaffenheit der Betriebsräume beurteilen, was eigentlich in die Zuständigkeit der Bauverwaltung gehört. Die Folge waren zeit- und kostenintensiven Doppelprüfungen und bisweilen divergierende Einschätzungen. Indem wir das Gaststättenrecht von nicht fachspezifischen Prüfungsanforderungen befreien, stellen wir Rahmenbedingungen für effiziente Verfahrensabläufe her“, sagte Saebisch.
- grundlegende Vereinfachung des Rechts der Straußwirtschaften: „Räumlichen Einschränkungen wie die von den Weinbaubetrieben als besonders belastend empfundene Beschränkung auf 40 Plätze entfallen“, erklärte der Staatssekretär.
Der Wunsch der Kommunen nach einer Handhabe gegen Lärmstörungen werde berücksichtigt, kündigte Saebisch an. Außerdem werde die Obergrenze für Bußgelder bei allen Tatbeständen auf 10.000 Euro angehoben, um wirksame Sanktionen zu ermöglichen: „Das hessische Landesgaststättengesetzes beinhaltet deutlich weniger Vorschriften als das Bundesgesetz, an dessen Stelle es tritt. Es konzentriert sich auf die in der heutigen Realität notwendigen Regelungen; es ist ein modernes Gesetz, von dem alle profitieren: Die Gastronomie, die Gesellschaft und die Verwaltung“, schloss Saebisch.
Symbolfoto