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Fragen & Antworten

Bundesnotbremse greift in der Nacht zum Samstag in Wiesbaden

Von Wiesbadenaktuell

In der hessischen Landeshauptstadt greift die “Bundesnotbremse“ bereits ab Mitternacht. Der Inzidenz-Werte liegt seit rund zwei Wochen über der kritischen Marke. Oberbürgermeister Mende appelliert an die Bürger:innen die Maßnahmen einzuhalten. Es werden überall Kontrollen in der Stadt durchgeführt. Wiesbaden öffnet das Impfen für die “Prio-Gruppe 3“. Welche Regeln ab Samstag in ganz Hessen gelten und was auf Sie zukommt, haben wir zusammengestellt.

23.04.2021 20:13
Bundesnotbremse kommt: Ausgangssperre und weitere Einschränkungen in Wiesbaden wegen einer Inzidenz von über 100.

Die bundesrechtliche “Notbremse“ und die Öffnung der “Prio-Gruppe 3“ der Impfverordnung durch die Landesregierung haben Auswirkungen auf die Landeshauptstadt Wiesbaden: Die Notbremse gilt ohne weiteren kommunalen Umsetzungsakt unmittelbar. Öffnung der “Prio-Gruppe 3“: Berechtigte müssen sich über das Terminportal des Landes für die Impfung anmelden: Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und des Katastrophenschutz werden zunächst geimpft.

Reglungen gelten ab Samstag

In einer Sondersitzung hat der Bundesrat am vergangenen Donnerstag (22. April) das “Vierte Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ gebilligt. In rekordverdächtiger Kürze erfolgte sodann in wenigen Stunden die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes trat daraufhin am heutigen Tage in Kraft und die darin verankerten Maßnahmen der "Notbremse" wirken in den erfassten Gebieten erstmals ab dem morgigen Samstag (24. April). Befristet ist die Regelung bis zum 30. Juni 2021.

Bei Überschreitung der Marke von 100 zieht die “Notbremse“

Der Regelungsumfang sieht wie folgt aus: Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100, greifen künftig unmittelbar die in der “Notbremse“ vorgesehenen bundeseinheitlichen Regelungen:

  • Private Zusammenkünfte werden auf die Angehörigen eines Hausstandes und maximal eine weitere Person begrenzt, dies sowohl im öffentlichen wie auch privaten Raum. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren.
  • Trauerfeiern sind mit bis zu 30 Personen zugelassen, um dem Bedürfnis nach einem angemessenen Rahmen zu entsprechen.
  • Zwischen 22:00 Uhr und fünf Uhr des Folgetages gelten Ausgangsbeschränkungen. Aufenthalte außerhalb des Wohnraums bleiben allerdings gestattet, wenn diese:

    • unter anderem zur Berufsausübung, zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, zur Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien, zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, der Begleitung Sterbender oder der Versorgung von Tieren oder ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken dienen.

    • Eine weitere Ausnahme gilt für abendliche Spaziergänger oder Jogger zwischen 22:00 und 24:00 Uhr, wenn sie allein unterwegs sind.
  • Untersagt ist bei einem Sieben-Tage-Inzidenzwert ab 100 unter anderem auch die Öffnung von Freizeiteinrichtungen, Museen, Kinos – ausgenommen Autokinos –, Theatern und ähnlichen Einrichtungen sowie von Gaststätten. Die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf  zum Mitnehmen – dies aber nur außerhalb der Zeiten der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen – ist dagegen weiterhin möglich. Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten können gegen Vorlage eines tagesaktuellen negativen Corona-Test-Ergebnisses besucht werden.
  • Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr ist grundsätzlich untersagt. Von der Regelung ausgenommen werden der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Für diese gelten weitere Voraussetzungen (insb. Vorgaben an die pro Kundin oder Kunde zur Verfügung stehende Fläche; Atemschutzmaske des FFP2-Standards oder vergleichbar oder medizinische Gesichtsmaske).
  • In allen übrigen Ladengeschäften des Einzelhandels ist nach der „Bundes-Notbremse“ bis zu einer 7-Tages-Inzidenz von 150, die an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht werden muss,gegen die Vorlage eines tagesaktuellen negativen Corona-Tests sowie unter weiteren Voraussetzungen Click & Meet zulässig. Darüber hinaus ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften (Click & Collect) weiterhin zulässig.
  • Weitere Einschränkungen sind für die Ausübung von Sport und die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen vorgesehen.
  • Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.

Reglungen unter bei 7-Tages-Inzidenz-Wert von unter 100

Die Regelungen treten außer Kraft, wenn der 7-Tages-Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird.

  • Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen müssen ab einem Inzidenzwert von 165 den Präsenzunterricht einstellen. Ausnahmen können landesseitig für Abschlussklassen und Förderschulen vorgesehen werden.
  • Kitas, Horte und Kindertagespflege müssen ab einer Inzidenz von 165 auf Notbetreuung umstellen.
  • Beschäftigte müssen im Homeoffice arbeiten, wenn ihnen dies möglich ist. Gründe, dass es nicht möglich ist, können räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein. Arbeitgeber müssen gegenüber der zuständigen Behörde darlegen, weshalb Homeoffice nicht möglich ist, wenn die Behörde dies verlangt.
  • Auch wird klargestellt, dass Kontakte bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, der Teilnahme an Streiks, der Wahrnehmung politischer Mandate, ehrenamtlicher Tätigkeiten oder behördlicher Termine nicht als Kontakte im Rahmen privater Zusammenkünfte zählen.

Ergänzende Regelungen

Darüber hinaus bleibt die Landesregierung berechtigt, weitergehende Rechtsverordnungen zur erlassen. Auch kann sie die Ermächtigung auf „andere Stellen“ übertragen. Es bleibt insofern abzuwarten, wie die Hessische Landesregierung den ihr eingeräumten Entscheidungsspielraum auch im Verhältnis zum hessischen Eskalations- und Präventionskonzept zu nutzen gedenkt. Diese Regelung steht noch aus.

Es kann erwartet werden, dass die Landesregierung ihrem bisherigen Kurs folgen wird und die kreisfreien Städte und Landkreise auch weiterhin im Wege der Allgemeinverfügung ergänzende Regelungen zu erlassen haben.

Inzidenz-Entwicklung in Wiesbaden

Die 7-Tage-Inzidenz in Wiesbaden beträgt nach Angaben des RKI am Freitag (23. April) 175, am Donnerstag (22. April) belief sie sich auf 148 und am 21. April auf 129 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen. Damit wird die Notbremse auch in Wiesbaden ab dem morgigen Tag greifen. Die Ordnungsbehörden der Landeshauptstadt werden diese auch kontrollieren.

Ordnungsamt in Wiesbaden im Einsatz

„Wir bitten alle Wiesbadenerinnen und Wiesbadener weiterhin um Verständnis und appellieren dringend, sich an die Maßnahmen zu halten. Bitte machen Sie mit und halten Sie durch. Das Ordnungsamt wird die Einhaltung der Vorgaben kontrollieren und auch mit Bußgeldern ahnden, jedoch allerdings können die Kolleginnen und Kollegen des Ordnungsamtes nicht überall gleichzeitig sein. Die Einhaltung dieser Pflichten allein als Rücksichtnahme auf die Mitbürgerinnen und Mitbürger sollte eigentlich selbstverständlich sein.“, appellieren Oberbürgermeister Gert-Uwe Mende und Bürgermeister sowie Gesundheitsdezernent Dr. Oliver Franz an die Wiesbadenerinnen und Wiesbadener am Freitagabend.

Mitglieder der Feuerwehr Wiesbaden werden geimpft

Seit dem Freitag, 23. April, ist es den Bürgerinnen und Bürgern der Priorisierungsgruppe drei möglich einen Impftermin zu vereinbaren. Die Landeshauptstadt Wiesbaden wird an diesem Wochenende die impfwilligen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und des Katastrophenschutzes impfen. „Wir wollen keine Zweiklassengesellschaft unserer Einsatzkräfte. Egal ob Berufs- oder Freiwillige Feuerwehr, wir müssen unserer Einsatzkräfte bestmöglich schützen, damit sie ihren Dienst für die Allgemeinheit sicher leisten können. Dies sind wir ihnen aber auch ihren Familien schuldig“, so Mende und Dr. Franz abschließend.

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Symbolfoto

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