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Durch nicht sachgemäßes Abbrennen von Feuerwerkskörper während des Silvesterfeuerwerks und fehlende Sicherheitsabstände kommt es bedauerlicherweise alljährlich zu großen Schäden. Darauf hat der Gesetzgeber reagiert. Durch das Vierte Änderungsgesetz zum Sprengstoffgesetz wurde § 23 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz geändert. Danach ist aus Lärmschutzgründen verboten, in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, Feuerwerkskörper abzubrennen.
Seit dem 1. Oktober 2009 ist aus Gründen des Brandschutzes auch generell verboten, Feuerwerkskörper aller Kategorien in der unmittelbaren Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern abzubrennen. Durch Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport wurde der unbestimmte Rechtsbegriff „in unmittelbarer Nähe“ konkretisiert. Danach ist beim Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2, in diese Kategorie fällt auch das üblicherweise erhältliche Silvesterfeuerwerk, ein Sicherheitsabstand von acht Meter zu Fachwerkhäusern einzuhalten.
In Fulda haben wir eine historisch geprägte Altstadt mit engen Gassen und eine größere Zahl von Fachwerkhäusern. Aufgrund der engen Straßen und Gassen kann insbesondere im Bereich der Altstadt der vorgeschriebene Sicherheitsabstand von acht Meter zu den Fachwerkhäusern nicht eingehalten werden, so dass an diesen Stellen, aber auch außerhalb der Altstadt, wenn der Sicherheitsabstand ebenfalls nicht eingehalten werden kann, keine pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt werden dürfen. Feuerwerkskörper können aufgrund der Brenndauer und der Temperaturen von bis zu 2.000 Grad, sehr leicht Brände auslösen, wenn diese zum Beispiel durch lose Ziegeln, Dachluken, in Gebäude geraten.
Neben der besonderen Problematik der Sicherheitsabstände beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern sind die Veröffentlichungen der zuständigen Fachbehörden, den Regierungspräsidien, die allgemeinen Sicherheitsvorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften und die Hinweise der Hersteller auf den Verpackungen beziehungsweise Beipackzetteln zu beachten. Verstöße gegen die Sprengstoffverordnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
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