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Einhaltung Kontaktverbot

Ich, Du und der Osterhase - Zwei-Personen-Regel an den Feiertagen

Von Daniel Becker

Ein sonniges Osterwochenende steht vor der Tür. Am liebsten würde man mit der Familie und Freunden draußen zusammen grillen, feiern und Ostereier verstecken. Aber in Zeiten von Corona und dem Kontaktverbot ist das alles nicht möglich. Was erlaubt ist und was nicht, haben wir für Sie zusammengetragen. Die Einhaltung der Regeln wird die Polizei sowie die weiteren Ordnungsbehörden intensiv kontrollieren.

09.04.2020 12:14

Normalerweise sind die Ostertage die Zeit für Familientreffen, größere Feiern und Ausflüge. Dieses Jahr ist alles anders. Das Kontaktverbot gilt auch an den Feiertagen und es gibt Kontrollen, ob die Zwei-Personen-Regel sowie die Ausgangsbeschränkungen und der Mindestabstand eingehalten werden.

Bürger zeigen Disziplin

Die überwiegende Mehrheit der Menschen in Hessen und Wiesbaden ist sich ihrer Verantwortung in der momentanen Situation bewusst, das haben die letzten Wochen eindrucksvoll gezeigt. Das Ziel, die Ausbreitung des Coronavirus zum Schutz gefährdeter Mitmenschen zu verlangsamen, ist weiterhin Gemeinschaftsaufgabe.

Dabei haben sich bislang nur wenige unbelehrbar gezeigt, lediglich in vereinzelten Fällen mussten Polizei oder Ordnungsämter in den vergangenen knapp drei Wochen gegen rücksichtslose Personen Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren einleiten.

Was ist erlaubt? - Viele Fragen

Dennoch stellen sich viele Bürgerinnen und Bürger aus Wiesbaden und Hessen mit Blick auf das Osterfest und das zu erwartende herrliche Wetter einige Fragen, wie sie sich am besten verhalten sollen und was nach den derzeit geltenden Verordnungen in Hessen grundsätzlich erlaubt oder verboten ist.

Ostern in der Öffentlichkeit

Zu beachten ist unbedingt, dass das seit 23. März geltende "Kontaktverbot" noch mindestens bis zum 19. April, also auch am Osterwochenende, gilt. Das bedeutet, Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit (Ausnahme nur, wenn Personen zu einem gemeinsamen Hausstand zählen) sind auch an Ostern nicht erlaubt und werden von der Polizei konsequent aufgelöst. Wird dies nicht befolgt, werden Bußgelder verhängt.

Bei der Begegnung mit anderen Personen in der Öffentlichkeit ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.

Grillen, Feiern oder Picknicken nicht gestattet 

Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot zu gefährden, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Darunter fallen beispielsweise das Grillen, Feiern oder Picknicken in öffentlichen Parks. Die Polizei agiert natürlich auch hier mit Augenmaß und gewährleistet, bei all den vielen aufkommenden Fragen, dass die Inhalte der Verordnung richtig ausgelegt werden.

Eiersuchen erlaubt

So ist beispielsweise sicherlich nichts gegen eine kurze Ostereiersuche mit den eigenen Kindern an einer kaum von Menschen frequentierten Stelle auszusetzen, sofern die geltenden Vorgaben und der nötige Abstand zu anderen Menschen eingehalten werden kann. Sind das Verstecken und die Eiersuche hingegen ein großangelegtes und langes Unterfangen in einem kleinen Park, wo sich ohnehin schon recht viele Menschen auf engem Raum aufhalten, so wird die Polizei oder das Ordnungsamt dies schnell unterbinden müssen.

Bitte nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht, entscheiden Sie mit Augenmaß, ob eine Aktivität wirklich nötig ist und zeigen Sie Verständnis für den Job unserer Einsatzkräfte. Wir können die Corona-Krise nur gemeinsam überwinden.

Auf private Reisen und Besuche verzichten

Viele der Fragen, die sich in diesen Tagen an die Polizei richten, drehen sich darum, was an Ostern im Privaten erlaubt ist. Grundsätzlich gilt in Hessen derzeit die allgemeine Vorgabe, den Kontakt zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Auch wenn üblicherweise nun Feiertage im Kreise der Verwandtschaft bevorstehen würden und der Verzicht darauf bei dem herrlichen Wetter zusätzlich schwerfallen dürfte, so sind wir an dieser Stelle weiterhin alle gefragt.

Damit die momentanen Einschränkungen alsbald zu einem Ende kommen können, lautet der Appell der Polizei und des hessischen Ministerpräsident Volker Bouffier zu Ostern, auf private Reisen und Besuche, auch von Verwandten, möglichst zu verzichten. Ein jeder trägt Verantwortung für seine Mitmenschen, für die Angehörigen der eigenen Familie umso mehr.

Polizei kontrolliert - auch im "privaten" Bereich

Die Polizei schreitet nach Hinweisen auf größere Zusammenkünfte im privaten Bereich ein, wenn erkennbar gegen die Vorgabe, den Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts zu reduzieren, verstoßen wird. Dabei können derartige Zusammenkünfte im Rahmen der Gefahrenabwehr aufgelöst oder durch das zuständige Gesundheitsamt im Einzelfall verboten werden. Verstöße gegen Einzelverfügungen des Gesundheitsamts sind sogar strafbar. Und das kann ganz schön teuer werden. Die Bußgelder beginnen ab 200 Euro pro Person. Alles weitere dazu gibt es uns unserem Artikel: "Hessen beschließt einheitliche Bußgelder zum Schutz der Bevölkerung"

Regeln gelten auch am oder auf dem Wasser

Das schöne Frühlingswetter bietet den idealen Zeitpunkt, das Boot auf Vordermann zu bringen und auf den hessischen Gewässern abzulegen. Auch an dieser Stelle ist zu beachten: Die allgemeinen Regeln, wie das Kontaktverbot, die Abstandsregel oder das generelle Verbot von Zusammenkünften in Vereinen gilt auch auf dem Wasser, dem Anlegesteg oder am Ufer.

Die Beamten der hessischen Wasserschutzpolizeistationen und -posten stehen hier für Fragen von Vereinen und Wassersportler bereit. Die Polizei wird am Osterwochenende auch im Bereich der Flüsse und Seen darauf achten, dass die Regeln dort eingehalten werden.

Im kleinen Familienkreis feiern

Familienbesuch zu Ostern: „Ostern ist klassischerweise Urlaubszeit, eine Zeit, wo sich Familien und Freunde besuchen, Tagesausflüge unternommen werden, ich bitte herzlich um Verständnis, dass das an diesem Osterfest unterbleiben sollte", appellierte Ministerpräsident Bouffier am Donnerstag. So sind auch "größere Feiern und Zusammenkünfte" in privaten Räumlichkeiten nicht gestattet nach den Richtlinien aus den Corona-Verordnungen.

Allerdings sind Kontakte zu einer einzelnen Person, die nicht dem eigenen Hausstand angehört, möglich. Dies gilt auch für die Besuche dieser Person in der eigenen Wohnung. Enge Bezugspersonen und Partner dürfen also weiterhin zu Besuch kommen. Den Behörden rät das Land, gerade bei größeren Hausständen (Familien, Wohngemeinschaften, Mehrgenerationenhäuser) im Einzelfall eine sorgfältige Abwägung vorzunehmen.

Ausflüge verboten

Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes erlaubt. Bei Begegnungen mit anderen Personen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Grillen oder Picknicken sind landesweit untersagt.

Wie kann man trotz allem schöne Ostern feiern?

Wie man trotz der ganzen Einschränkungen tolle Ostertage haben sowie gemütlich feiern kann, haben wir für Sie, liebe Leser, in dem Artikel "Fällt Ostern etwa aus? – 8 Tipps für die Feiertage" zusammengestellt.

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Symbolfoto

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