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Nachdem das Gesetzgebungsverfahren Ende März abgeschlossen wurde, trat Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) am 1. April bundesweit in Kraft. Ab dem 1. Juli 2024 gelten die Regelungen für den Eigenanbau in Anbauvereinigungen. Hessen hat die relevanten Zuständigkeiten per Rechtsverordnung festgelegt und einen Bußgeldkatalog für Verstöße eingeführt. Die Umsetzung obliegt dem Innenministerium auf Landesebene.
Innenminister Roman Poseck erläuterte heute in einer Pressekonferenz in Wiesbaden die konkrete Umsetzung des Konsumcannabisgesetzes in Hessen. Er erklärte, dass heute nicht der Tag für eine Grundsatzdebatte über die Teillegalisierung von Cannabis sei, sondern es darum gehe, wie Hessen die bundesgesetzlichen Vorgaben umsetze.
Zudem Betonte der Minister , dass Hessen bei der Umsetzung drei Prinzipien folge: Erstens, die bundesrechtlichen Vorgaben werden strikt eingehalten. Zweitens, die Umsetzung erfolgt restriktiv, indem die gesetzlichen Grenzen ernst genommen und Spielräume zur Begrenzung genutzt werden. Drittens, die Umsetzung erfolgt pragmatisch, um die damit verbundenen erheblichen Aufwände sachgerecht auf verschiedene staatliche Ebenen zu verteilen und keine Ebene übermäßig zu belasten.
Für die Umsetzung hat Hessen das Regierungspräsidium Darmstadt als zentrale Genehmigungsbehörde für alle Anbauvereinigungen festgelegt. Dies soll eine einheitliche und effiziente Bearbeitung der komplexen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen gewährleisten. Das Genehmigungsverfahren wird durch eine digitale Antragsstrecke und Sachbearbeitung unterstützt. Auch für etwaige Genehmigungswiderrufe ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Die Überprüfung der Anbauvereinigungen wurde per Gesetz den Kreisordnungsbehörden übertragen. Diese Zuständigkeit wurde aufgrund ihrer Ortsnähe und Ortskenntnisse als sinnvoll erachtet.
Das Bundesgesetz listet über 36 Ordnungswidrigkeiten auf. Für die Nummern 6 (Variante 2) bis 36, die Anbauvereinigungen betreffen, sind die Kreisordnungsbehörden zuständig, da sie diese kontrollieren. Für die Ordnungswidrigkeiten Nummern 1 bis 6 (Variante 1) sind die örtlichen Ordnungsbehörden in Gemeinden über 7.500 Einwohnern zuständig. In kleineren Gemeinden übernehmen dies die Kreisordnungsbehörden. Dies betrifft hauptsächlich Verstöße gegen Konsumverbotszonen, wobei Ortsnähe und -kenntnis als sinnvoll erachtet werden.
Die Regelungen wurden ausführlich mit den Kommunalen Spitzenverbänden erörtert, die Bedenken bezüglich der entstehenden Aufwände geäußert haben. Aus diesem Grund wurden kleine Kommunen von der Zuständigkeit entbunden. Es wurde zugesagt, dass die Belastungen beobachtet werden und in die grundsätzlichen Gespräche zwischen Land und Kommunen zu Finanzierungsfragen einfließen. Die Kommunen dürfen die Bußgelder selbst einziehen.
Das Land hat einen Bußgeldkatalog mit 41 Bußgeldtatbeständen für Ordnungswidrigkeiten eingeführt, um eine einheitliche Durchsetzung der gesetzlichen Grenzen zu gewährleisten, die insbesondere dem Schutz von Jugendlichen und der Gesundheit dienen sollen. Der Bußgeldkatalog umfasst verschiedene Regelverstöße, wie zum Beispiel:
Hessen begrenzt die Anzahl der Anbauvereinigungen gesetzlich auf maximal eine pro 6.000 Einwohner in den Kreisen oder kreisfreien Städten. Auch Gemeinden mit weniger als 6.000 Einwohnern können Anbauvereinigungen gründen. Insgesamt sind in Hessen derzeit höchstens 1.059 Genehmigungen für Anbauvereinigungen möglich, um regionale Ungleichgewichte zu vermeiden.
Bisher gibt es keinen Bedarf für zusätzliche rechtliche Regelungen. Wir werden die Entwicklungen weiterhin aufmerksam verfolgen und bei Bedarf handeln. Auf Landesebene werden wir die Umsetzung intensiv überwachen. Das Innenministerium wird Schulungen und Checklisten bereitstellen, um den Aufwand vor Ort zu reduzieren. Das Gesundheitsministerium wird sich stark auf die Prävention konzentrieren.
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