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Corona

Meldepflicht für persönliche Schutzausrüstung und weitere Produkte in Hessen

Von Wiesbadenaktuell

Seit Donnerstag, 2. April, gilt in Hessen eine Meldepflicht für persönliche Schutzausrüstungen (PSA), Medizinprodukte und Flüssigkeiten zur Desinfektion. Diese Meldepflicht gilt für Privatpersonen, Unternehmen und Einrichtungen. Die Meldung erfolgt über ein Onlineformular.

09.04.2020 14:50
Frau mit Gesichtsmaske, Foto: Tumisu/Pixabay

Die Hessische Landesregierung hat am Donnerstag, 2. April, eine Meldepflicht für Bestände von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA), Medizinprodukten und Flüssigkeiten zur Desinfektion eingeführt.

Meldepflichtige Personen, Unternehmen und Einrichtungen

Die Meldepflicht gilt für Einrichtungen und Privatpersonen aller Branchen und Wirtschaftszweige, die diese Produkte herstellen. Ebenso für die Weitergabe an andere, die eigen Bevorratung und den Handel.

Ausgenommen sind nur Behörden und Dienststellen des Landes Hessen. Anknüpfungspunkt für die Meldepflicht ist dabei allein der Besitz der genannten Produkte in bestimmten Mengen.

Meldepflichtige Mengen

Es gibt Mengenschwellen, unterhalb denen keine Meldepflicht besteht. Betroffen von der Meldepflicht sind Bestände von mehr als

  • 1.000 Stück Einweg- und Mehrweggesichtsmasken der Klassen FFP2 und FFP3 sowie chirurgischer Mundnasenschutz und Operationsmasken
  • 300 Stück Schutzkittel
  • 10.000 Stück Einmalhandschuhe und Untersuchungshandschuhe
  • 1.000 Liter Flüssigkeiten zur Desinfektion mit nachgewiesener, mindestens begrenzt viruzider Wirkung

Meldepflichte Angaben

Die Meldepflicht besteht ab sofort. Änderungen der Bestände sind jeweils bis Freitag mitzuteilen. Die Meldungen müssen Name und Anschrift der meldenden Einrichtung oder Privatperson enthalten. Außerdem ist die Angabe einer jederzeit erreichbaren Ansprechpersonen mit Kontaktdaten nötig. Weiterhin sind folgende Angaben erforderlich:

Bestand, aufgeschlüsselt nach

  • Rechtsnorm und Produktkategorie, die der Bereitstellung auf dem Markt zugrunde liegt
  • das Verfallsdatum oder die Verfallszeit mit Herstelldatum
  • der technische Standard des Produkts
  •  Produktnamen, Produktbezeichnung, Hersteller, Menge

und soweit aus dem Aufdruck der Verpackung oder den dem Produkt beigefügten Unterlagen ersichtlich:

  • Rechtsnorm und Produktkategorie, die der Bereitstellung auf dem Markt zugrunde liegt
  • der technische Standard, der der Fertigung des Produkts zugrunde liegt
  • das Verfallsdatum oder die Verfallszeit mit Herstelldatum

Meldeadresse

Die Meldungen können über das Onlineformular erfolgen. Rückfragen bitte per E-Mail an: meldepflichtpsa(at)rpda.hessen.de Hessische Krankenhäuser können auch über das Informationssystem IVENA melden.

Hintergrund ist die sechste Verordnung der hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 2. April 2020. Alle Verordnungen sind nachzulesen auf der Website der hessischen Landesregierung. www.hessen.de

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Symbolfoto: Tumisu/Pixabay

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