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Es war die ganze Woche Gesprächsthema. Ab Montag, 27. April, gilt in Hessen und somit auch in Wiesbaden eine Maskenpflicht in Geschäften oder im öffentlichen Nahverkehr. Doch was bedeutet das für Autofahrer?
„Wer sich mit einem Mundschutz hinter das Steuer eines Kraftfahrzeugs begibt, muss darauf achten, dass die wesentlichen Gesichtszüge weiterhin erkennbar sind. Ansonsten droht ein Bußgeld“, weist Jürgen Lachner, Vorstandsmitglied für Verkehr, Umwelt und Technik im ADAC Hessen-Thüringen und Fachanwalt für Verkehrsrecht hin.
Ob das Tragen einer Maske hinter dem Steuer geahndet wird, ist immer eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Beamten, der den Paragrafen 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) auslegt.
Wer trotzdem eine Maske tragen möchte, weil er z.B. in einem Carsharing-Fahrzeug nachfolgende Fahrer nicht gefährden möchte, sollte darauf achten, dass die Maske Sicht und Gehör nicht beeinträchtigt. Gerade Brillenträger können beim Tragen einer Maske Probleme mit beschlagenen Gläsern bekommen.
Wer alleine im eigenen Auto sitzt, sollte auf das Tragen einer Maske verzichten. Hierfür besteht keine Notwendigkeit nach derzeitigem Stand.
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Symbolbild