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Hessen ändert die Pflegeunterstützungsverordnung und ermöglicht damit, dass ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und -helfer bis zum Jahresende sogenannte Dienstleistungen bis zur Haustür bei den Pflegekassen abrechnen können.
„Viele Pflegebedürftige brauchen während der Corona-Pandemie mehr Hilfe bei Alltagsangelegenheiten“, sagt Sozial- und Integrationsminister Kai Klose. „Wir wollen sicherstellen, dass sie diese Unterstützung auch erhalten und den Einsatz der Nachbarinnen und Nachbarn fördern und honorieren.“
Zu den Dienstleistungen bis zur Haustür zählen insbesondere der Einkauf von Waren des täglichen Lebens, Holen und Bringen der Wäsche von und zur Reinigung, Anlieferung von Speisen, Übernahme von Botengängen, Organisation und Erledigung von Behördengängen und Behördenangelegenheiten und die Organisation erforderlicher Arztbesuche. Diese Dienstleistungen können sowohl von bereits anerkannten Anbieterinnen und Anbietern als auch von ehrenamtlichen Personen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erbracht und mit den Pflegekassen abgerechnet werden.
Hierzu ist kein formales Anerkennungsverfahren der Nachbarschaftshilfe erforderlich, es genügt die Vorlage aussagekräftiger Abrechnungen bei der Pflegekasse. Ehrenamtliche Personen, die Dienstleistungen bis zur Haustür im Rahmen der Nachbarschaftshilfe anbieten möchten, müssen aber beachten, dass sie mit der pflegebedürftigen Person nicht verwandt oder verschwägert sein und nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben dürfen. Bei Einhaltung der genannten Voraussetzungen gelten die Angebote automatisch als anerkannt.
Die Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen bis zur Haustür haben zum Schutz vor Infektionen und Gesundheitsgefahren geeignete Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere haben sie geeignete Hygienemaßnahmen auf der Grundlage der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sicher zu stellen.
Weitere Informationen finden Sie unter Pflege in Hessen.
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