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Die Hessische Landesregierung hat am Donnerstag, 2. April, eine Meldepflicht für Bestände von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA), Medizinprodukten und Flüssigkeiten zur Desinfektion eingeführt.
Die Meldepflicht gilt für Einrichtungen und Privatpersonen aller Branchen und Wirtschaftszweige, die diese Produkte herstellen. Ebenso für die Weitergabe an andere, die eigen Bevorratung und den Handel.
Ausgenommen sind nur Behörden und Dienststellen des Landes Hessen. Anknüpfungspunkt für die Meldepflicht ist dabei allein der Besitz der genannten Produkte in bestimmten Mengen.
Es gibt Mengenschwellen, unterhalb denen keine Meldepflicht besteht. Betroffen von der Meldepflicht sind Bestände von mehr als
Die Meldepflicht besteht ab sofort. Änderungen der Bestände sind jeweils bis Freitag mitzuteilen. Die Meldungen müssen Name und Anschrift der meldenden Einrichtung oder Privatperson enthalten. Außerdem ist die Angabe einer jederzeit erreichbaren Ansprechpersonen mit Kontaktdaten nötig. Weiterhin sind folgende Angaben erforderlich:
Bestand, aufgeschlüsselt nach
und soweit aus dem Aufdruck der Verpackung oder den dem Produkt beigefügten Unterlagen ersichtlich:
Die Meldungen können über das Onlineformular erfolgen. Rückfragen bitte per E-Mail an: meldepflichtpsa(at)rpda.hessen.de Hessische Krankenhäuser können auch über das Informationssystem IVENA melden.
Hintergrund ist die sechste Verordnung der hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 2. April 2020. Alle Verordnungen sind nachzulesen auf der Website der hessischen Landesregierung. www.hessen.de
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Symbolfoto: Tumisu/Pixabay