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Die im Februar 2020 beschlossenen neuen Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und höhere Bußgelder für Verkehrssünder für Verstöße gelten ab Dienstag, 28. April. Neben höheren Bußgeldern für Verkehrsverstöße sollen die Regelungen vor allen die Verkehrssicherheit von Radfahrern erhöhen.
„Mit den Regelungen wird der Gesetzgeber der wachsenden Bedeutung des Fahrrads gerecht“, fasst Wolfgang Herda, Verkehrsexperte des ADAC Hessen-Thüringen die Intention hinter den Änderungen zusammen. „Vor allem im innerstädtischen Bereich wird sich auch in Zukunft der Radverkehrsanteil weiter erhöhen. Ob sich die Änderungen in der StVO bewähren, muss jedoch die Praxis zeigen.“
Künftig gilt beim Überholen von Radfahrern ein Mindestabstand von 1,5 Metern (innerorts), bzw. 2 Metern (außerorts). Damit soll klar gemacht werden, dass ein Abstand unter 1,5 Metern immer zu wenig für einen sicheren Überholvorgang ist. „Autofahrern muss klar sein, dass sie bei zu dichtem Überholen, das Leben des Radfahrers gefährden“, so Wolfgang Herda. (§ 5, Abs. 4, Nr. 2-4 StVO)
Innerorts ist es in der Vergangenheit zu zahlreichen tödlichen Unfällen zwischen rechtsabbiegenden Fahrzeugen und geradeausfahrenden Radfahrern gekommen. Die Neuregelung soll vor allem Abbiegeunfällen mit Lkw vorbeugen. Ausnahmen gelten nur bei vorhandenen Abbiegeampeln. (§ 9, Abs. 6 StVO)
Bisher war auf Schutzstreifen für Radfahrer zwar das Parken, nicht aber das Halten bis zu 3 Minuten verboten. Da dies dem Zweck dieses Bereichs zuwiderläuft, weil Radfahrer durch stehende Fahrzeuge zum Ausweichen auf die Fahrbahn gezwungen werden, wird nun auch das Halten verboten. (lfd. Nr. 22 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO)
Es wird ein eigener Grünpfeil für den Radverkehr geschaffen. An geeigneten Stellen kann dem Radverkehr künftig exklusiv ermöglicht werden, auch bei rot rechts abzubiegen. Wie bei der bisherigen Grünpfeilregelung auch, darf nur nach vorhergehendem Anhalten abgebogen werden. Zudem dürfen Radfahrer auf einem separaten Radweg nun auch den Grünpfeil der eigentlichen Fahrbahn nutzen. Bisher war dies nur gestattet, wenn der Radfahrer auch den rechten Streifen der Fahrbahn genutzt hat. (Verkehrszeichen 721)
(§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO)
In einer Fahrradzone gelten dieselben Regeln wie in einer Fahrradstraße, also besondere Rücksichtnahme gegenüber Radfahrern, aber vor allem auch, dass Fahrradzonen ebenfalls für anderen Verkehr freigegeben werden müssten. Hier dürfte sich dieselbe Praxis wie bei Fahrradstraßen herausbilden, dass eine solche Freigabe nicht als Ausnahme, sondern als Regelfall bezeichnet werden darf. Wie bei der Tempo 30-Zone gilt auch hier: Alle Verkehrsteilnehmer dürfen sich mit maximal 30 km/h fortbewegen. (Verkehrszeichen 242.1)
Künftig dürfen auf dafür geeigneten Rädern auch Personen die älter als sieben Jahre sind transportiert werden. Die Regelung trägt der zunehmenden Verbreitung von Lasten- und Transporträdern Rechnung. (§ 21 Abs. 3 S. 1 StVO)
Mehr Infos gibt es online.
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