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Nach dem im April 2020 veröffentlichte StVO-Novelle mit ihren zahlreichen Änderungen in Teilen rechtlich unwirksam war, hatten sich Bund und Länder Mitte April 2021 auf einen neuen Bußgeldkatalog geeinigt. Der Bundesrat stimmte am 8. Oktober der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)-Novelle einstimmig zu.
Die Änderungsverordnung wurde am 19. Oktober im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Dienstag, 9. November, in Kraft. Folgende Änderungen der Buß- und Verwarngelder vorgesehen.
Die Novelle sieht abschreckende Geldbußen für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe vor. Für diese Verkehrsverstöße werden Geldbußen bis zu 110 Euro fällig.
Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus der Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister vorgesehen: wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt. Die Einstufung des Verstoßes erfolgt durch die zuständigen Behörden vor Ort.
Darüber hinaus werden für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz Geldbußen von 55 Euro vorgesehen.
Ebenfalls für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge wird fortan eine Geldbuße von 55 Euro fällig werden.
Für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve sieht eine Geldbuße von 35 Euro vor.
Für einen allgemeinen Halt- und Parkverstoß werden jetzt bis zu 25 Euro fällig.
Wer innerorts 16 bis 20 Stundenkilometer (km/h) zu schnell fährt und geblitzt wird, zahlt 70 Euro statt bisher 35 Euro. Bei 41 bis 50 km/h zu schnell sind es sogar 400 Euro (200 Euro bisher).
Bei den Fahrverbotsgrenzen bleibt alles unverändert. Bei 31 km/h zu viel droht Temposünder:innen innerorts und bei 41 km/h außerorts ein Fahrverbot. Bei Wiederholung gilt bereits die Grenze von 25 km/h.
Die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse wird jetzt genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot, sowie zwei Punkte im Fahreignungsregister.
Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird nun mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet.
Auch das sogenannte Auto-Posing kann nun wirksam geahndet werden. Das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie das unnütze Hin- und Herfahren sieht Bußgelder bis zu 100 Euro vor.
Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen ist aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße hiergegen können nun mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
Daneben sieht die Novelle auch die Anpassung weiterer Geldbußen vor, z.B. für fehlerhafte Abbiegevorgänge oder Sorgfaltspflichtverletzungen beim Ein- bzw. Aussteigen.
Weitere Informationen zu den verschiedenen Bußgeldern können Sie hier nachlesen.
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Symbolbild