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Eher milde gestimmt präsentiert sich bisher der Winter, doch ganz ohne Schnee und Eis wird er sicher nicht weitergehen. Wenn sie eine geschlossene Schneedecke oder spiegelglatte Flächen gebildet haben, dann sind alle Eigentümer und Besitzer von bebauten und unbebauten Grundstücken an die Schnee- und Eisbeseitigungspflicht. Die Räum- und Streupflicht ist in der örtlichen Straßenreinigungssatzung verankert.
Bei Schnee- und Eisglätte müssen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr die Gehwege und Überwege jeweils unverzüglich von Schnee und Eis befreit und gegen Glätte gestreut werden.
Die rechtzeitige Durchführung dieser Arbeiten bewahrt Dritte vor Unfällen und die Grundstückseigentümer und -besitzer vor möglichen Schadensersatzansprüchen und Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Auch sollten die Gehwege dort, wo noch Herbstlaub liegt, dringend gereinigt werden, da Fußgänger hier – vor allem in Verbindung mit Nässe – ausrutschen und stürzen können.
Gemäß der Satzung sind die Gehwege regelmäßig, auch unabhängig von besonderen Verschmutzungen, zu reinigen.
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Symbolfoto