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Welches Unternehmen kennt das nicht? Per E-Mail oder Brief bietet jemand unaufgefordert einen Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis an. Dabei sind oft Name, Anschrift und andere Daten des Unternehmens im Vordruck schon ausgefüllt. An versteckter Stelle findet sich kleingedruckt eine Klausel, die den Eintrag kostenpflichtig macht und eine bestimmte Laufzeit vorsieht.
„Insgesamt wird der Eindruck erweckt, als solle man nur überprüfen, ob die Angaben richtig sind, um dann kostenlos in ein Verzeichnis zu kommen“, erklärt der Justitiar der IHK Wiesbaden, Friedemann Götting-Biwer. Vielen Unternehmen sei daher gar nicht bewusst, dass sie mit dem Zurücksenden des Formulars grundsätzlich einen Vertrag abschließen. Regelmäßig sei man dann mindestens zwei Jahre gebunden und müsse Summen in Höhe von 600 Euro und mehr zahlen. Bisher haben die Gerichte nämlich entschieden, dass im Geschäftsverkehr verlangt werden könne, Formulare sorgfältig zu lesen.
Jetzt hat der Bundesgerichtshof festgestellt (BGH vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11), dass eine solche versteckte Entgeltklausel „überraschenden Charakter“ haben kann und deshalb nicht zu einem wirksamen Vertrag führe. In dem entschiedenen Fall enthielt das Formular neben einer Spalte für die Unternehmensdaten auch den in einem Fließtext versteckten Satz: „Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr“. Die Bundesrichter bemängelten, die Bezeichnung des Formulars „Eintragungsantrag Gewerbeantrag“ mache nicht deutlich, dass es um den Abschluss eines Vertrages geht. Auch sei die Entgeltklausel drucktechnisch so gestaltet, dass sie im Gesamtbild untergeht. Außerdem stellten die Richter darauf ab, dass Einträge in Internet-Branchenverzeichnissen häufig kostenlos angeboten werden, so dass der Empfänger auch deshalb nicht mit Kosten rechnen müsse.
Die IHK Wiesbaden begrüßt dieses Urteil. Sie rät aber weiter zur Vorsicht, vor allem wenn es um Einträge in Druckwerken geht, da sich das BGH-Urteil ausdrücklich auf ein Internet-Verzeichnis bezieht. „In Zweifelsfällen können sich Betroffene gerne an uns wenden, bevor sie ein Formular zurücksenden“, bietet Friedemann Götting-Biwer an. Die IHK schaltet bei unseriösen Anbietern auch die Wettbewerbszentrale ein, um für faire Bedingungen im Wettbewerb um Kunden zu sorgen.
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