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Hinweis

Schutzmasken vor aller Munde – was es ab morgen zu beachten gibt

Von Anna Siebenhaar

Viele tragen ihn bereits freiwillig, nun wird er Pflicht: der Mund-Nasen-Schutz. Ab Montag, 27. April, gilt in Hessen und somit auch in Wiesbaden die Maskenpflicht. Wo der Schutz zu tragen ist und was es zu beachten gibt, haben wir für Sie zusammengefasst.

26.04.2020 18:26
Ab morgen wird hessenweit Mundschutz getragen.

Der Mund-Nasen-Schutz wird künftig zum Alltag in Wiesbaden gehören. Bislang galt in Hessen lediglich die dringliche Empfehlung, eine Maske zu tragen. Ab Montag, 27. April, wird sie nun zur Pflicht.

Mit der Anordnung soll das Coronavirus weiter eingedämmt werden – auch dort, wo trotz Corona-Regeln viele Menschen zusammenkommen. „Durch die Maskenpflicht wird ein erhöhter gegenseitiger Schutz gerade an den Orten erreicht, an denen viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen wie etwa beim Bus- und Bahnfahren“, begründeten Ministerpräsident Volker Bouffier und Sozialminister Kai Klose die Entscheidung am vergangenen Dienstag.

Was ist eine Mund-Nasen-Schutz?

Die Hessische Landesregierung spricht davon, "Alltagsmasken" zu tragen. „Bei dem Mund-Nasen-Schutz, den die Bürgerinnen und Bürger tragen, sollte es sich um sogenannte Alltagsmasken handeln. Die professionellen medizinischen Masken müssen dem medizinischen Personal vorbehalten sein“, erklärte Sozialminister Kai Klose am vergangenen Dienstag. Alltagsmasken schützen nicht sicher vor einer Ansteckung. Sie sind aber eine Barriere, die verhindert, dass andere durch Tröpfcheninfektion angesteckt werden. 

Neben einfachen Schutzmasken können auch selbstgenähte Masken aus Stoff, Tücher und Schals zur Anwendung kommen. Wichtig ist: Der Schutz muss Mund und Nase bedecken und so eng anliegen, dass keine Lücke zwischen Gesicht und Maske bleibt. Für einen sicheren Gebrauch der Alltagsmasken gibt es einige Punkte zu beachten:

  • Beim Aufsetzen darauf achten, dass die Innenseite nicht durch die Hände kontaminiert wird. Gründliches Händewaschen im Vorfeld hilft dabei.
  • Während die Maske im Gesicht sitzt, sollte man sie nicht berühren.
  • Ist die Maske durchfeuchtet, sollte sie gewechselt werden.
  • Beim Absetzen darauf achten, dass die Außenfläche nicht berührt wird, da sie möglicherweise erregerhaltig ist. Danach empfiehlt es sich, die Hände zu waschen.
  • Einwegmasken gehören nach dem Tragen in den Müll.
  • Stoffmasken, Schals und Tücher sollten unmittelbar nach dem Tragen bei mindestens 60 Grad gewaschen werden.

Wer muss eine Maske tragen?

Grundsätzlich gilt die Maskenpflicht für jeden. Es gibt nur wenig Menschen, die vom Tragen eines Mundschutzes ausgenommen sind. Dazu gehören:

  • Kinder unter sechs Jahren.
  • Menschen, die wegen einer Behinderung oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Maske tragen können.
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, geschützt werden.

Wo muss der Schutz getragen werden?

Überall dort, wo Menschen trotz Corona-Beschränkungen auf engem Raum zusammenkommen und Abstandhalten schwer ist, soll die Gefahr einer Ansteckung minimiert werden. Der Mund-Nasen-Schutz muss im öffentlichen Nahverkehr – also in Bus und Bahn—, in Geschäften und in Post- und Bankfilialen getragen werden.

ESWE Verkehr weist darauf hin, dass gemäß der Verordnung des Landes Hessen ab Montag, 27. April, der einfache Mund-Nasen-Schutz auch im Personennahverkehr in Wiesbaden zu tragen ist. Außerdem sollte man in Bus und Bahn und an Haltestellen einen angemessenen Sicherheitsabstand zu anderen Personen einhalten, nicht drängeln und Stoßzeiten meiden.

Bislang gibt es für Hessen keine vom Land angeordnete Verpflichtung, in Arztpraxen eine Maske zu tragen.

Gelten Kontaktverbot und Abstandsregeln weiter?

Trotz Maskenpflicht müssen die Maßnahmen zur Bekämpfung des Virus weiter beachtet werden. „Kontaktbeschränkungen und die Abstandsregeln werden durch das Tragen einer Alltagsmaske nicht außer Kraft gesetzt“, betonten der Hessische Ministerpräsident Bouffier und der Sozialminister Klose. Die Maßnahmen gelten vorerst bis zum 3. Mai. Dann wollen Bund und Länder neu beraten.

Was droht bei Nichtbeachtung?

Wer keine Maske trägt, riskiert ein Bußgeld, denn: Das Nichttragen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn Bürgerinnen und Bürger keine Maske aufhaben und nachdem sie angesprochen worden sind keine aufsetzen, kann der wiederholte Verstoß mit einem Bußgeld von 50 Euro geahndet werden. 

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