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Vor dem Hintergrund des seit 1. April geltenden „Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ (Anerkennungsgesetz) sind bei den drei Handwerkskammern in Hessen bislang 42 Anträge aus 17 Staaten eingegangen. Die meisten Antragsteller kamen dabei aus der Türkei (14), Polen (6) und Russland (4). „Natürlich ist es für eine Bilanz noch viel zu früh, aber die Startphase hat nicht den vielfach prognostizierten Ansturm von Antragstellern im Handwerk gebracht“, erklärte der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern (ARGE), Harald Brandes.
Laut Brandes erinnere die Anfangsphase des Anerkennungsgesetzes sehr stark an die Einführung der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit für acht osteuropäische EU-Mitgliedsstaaten vor einem Jahr. Statt der von der Bundesagentur für Arbeit erwarteten 140.000 Osteuropäer pro Jahr seien seit 1. Mai 2011 bundesweit tatsächlich nur rund 63.000 Arbeitnehmer gekommen, womit der Zustrom ausgeblieben sei.
Das Anerkennungsgesetz sieht vor, dass alle Personen mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit einem deutschen Berufsabschluss haben. Nach Angaben von Brandes seien für die handwerklichen Berufe die Handwerkskammern die zuständigen Stellen für die Durchführung von Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren und die Ausstellung von Bescheinigungen.
„Die Gleichwertigkeitsbescheinigung der Handwerkskammer schafft Transparenz über ausländische Berufsqualifikationen und erleichtert die Integration von Migranten in den deutschen Arbeitsmarkt“, merkt Brandes an. Sie biete zudem eine Grundlage für zielgerichtete Qualifizierungsmaßnahmen in Anschluss an das Verfahren, soweit wesentliche Unterschiede festgestellt worden seien.
Inhaber einer vollen Gleichwertigkeitsbescheinigung erhielten weitgehend die gleichen Berechtigungen wie Personen mit einem deutschen Prüfungszeugnis. „Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine Zuerkennung eines inländischen Abschlusses“, weist Brandes hin. Personen, die eine Gleichwertigkeitsbescheinigung mit einer Meisterprüfung für ein deutsches zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung erhielten, hätten zwar einen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle, dürften aber nicht den Titel „Handwerksmeister“ führen. Brandes äußerte die Hoffnung, dass das Anerkennungsgesetz helfen könne, Betrieben die Suche nach Fachkräften zu erleichtern.
Weitere Infos zum Anerkennungsgesetz unter www.zdh.de.
Symbolbild