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Im Visier hatte die Wiesbadener Polizei am Samstag die Raser- und Poser-Szene. Schwerpunkt der Aktionen waren das Rheinufer, von der Rheingaustraße bis zur Reduit. Zu Beginn der Kontrollen konnten die Einsatzkräfte - vermutlich auf Grund des regnerischen Wetters - kaum Feststellungen bezüglich auffälligen Verkehrsteilnehmern machen. Das änderte sich allerdings in den Abendstunden bei aufklarendem Himmel schlagartig.
„In gleichem Maße, wie die Anzahl an Spaziergängern und Ausflüglern stieg, wuchs auch die Zahl der Verkehrsteilnehmer, die der Szene zuzurechnen sind, die immer wieder durch unübliche Fahrmanöver, laute und/oder veränderte Fahrzeuge und ähnlichem mehr auffällig wird“, so Heinz Schütte von der Polizei Wiesbaden.
Die Beamten:innen hielten mehrere Fahrzeuge in der Rheingaustraße, der Rampenstraße, am Kasteler Kransand sowie der Reduit - zwischen 15:00 und 22:45 Uhr an und nahmen entsprechende Kontrollen vor. Die Kräfte mussten mehrere Platzverweise aussprechen und Fahrzeugschlüssel sicherstellen. Außerdem wurden Bußgelder für diverse Verstöße erhoben.
Unter anderem fiel den Einsatzkräften beispielsweise ein Motorradfahrer auf, der es für angebracht hielt, die Theodor-Heuß-Brücke mit seinem Bike lediglich auf dem Hinterrad, dafür aber mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit zu befahren.
Im Rahmen der Kontrollen erblickten die Polizisten:innen ein Kleinkraftrad, dessen Fahrer ohne den erforderlichen Helm unterwegs war. Als die Ordnungshüter diesen stoppen wollten, dachte dieser nicht daran anzuhalten. Der Zweiradfahrer flüchtete.
Die Polizisten:innen sprangen in ihren Streifenwagen und nahmen die Verfolgung auf. Hierbei stellten die Beamten:innen fest, dass das Kleinkraftrad, dessen Geschwindigkeit eigentlich auf 45 km/h begrenzt ist, tatsächlich mit mindestens 80 km/h davonschoss. Letztendlich konnte der Fahrzeugführer dennoch gestoppt werden.
Die durchgeführte Überprüfung ergab, zusätzlich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, dass der Mann stark alkoholisiert war und unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand. Die erforderliche Fahrerlaubnis konnte er ebenfalls nicht vorlegen, so dass sich dem Fahren ohne Helm noch verschiedene weitere Verfahren anschließen.
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Symbolfoto