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Gerade in der Zeit zwischen Weiberfastnacht und Dienstag greifen viele Narren zu Bier, Wein und Hochprozentigem. Wer jedoch mit Alkohol im Blut an den närrischen Tagen unterwegs ist, sollte sein Auto und Fahrrad nicht benutzen.
Individuelle Faktoren wie Gewicht, Geschlecht und Tagesform können die Wirkung von Alkohol unter Umständen erheblich beeinflussen. 0,5 Promille sind oft schon nach dem Konsum geringer Mengen erreicht. Laut aktuellem Bußgeldkatalog droht bereits beim ersten Verstoß bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr ein Fahrverbot von einem Monat, zusätzlich 500 Euro Bußgeld und zwei Punkte in Flensburg.
Viele Verkehrsteilnehmer unterschätzen die Gefahr von Restalkohol und deren rechtliche Folgen. Wer sich am Tag nach der Fastnachtsfeier wieder hinters Steuer setzt und einen Fahrfehler begeht, den Verkehr gefährdet oder einen Unfall verursacht, muss schon ab 0,3 Promille mit einer Strafe und Führerscheinentzug rechnen.
„Nicht immer ist man nach einem Glas noch fahrtüchtig, auch wenn die eigene Entscheidung anders ausfällt. Wer gerne etwas Alkoholisches trinken möchte, sollte öffentliche Verkehrsmittel, Taxis oder Fahrgemeinschaften mit nüchternem Chauffeur nutzen“, sagt Cornelius Blanke vom ADAC Hessen-Thüringen.
Kostümierung oder Maskerade dürfen den Fahrer nicht einschränken. Sind Sicht oder Gehör und damit die Fahrsicherheit beeinträchtigt, kann ebenfalls ein Bußgeld fällig werden.
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