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Soforthilfe

Stundung der Gewerbesteuer – Hofheimer Unternehmen werden sofort und unbürokratisch entlastet

Von Wiesbadenaktuell

Die Auswirkungen durch die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus trifft auch Unternehmen in Hofheim. Bürgermeister Christian Vogt hat jetzt Entscheidungen zu deren Entlastung getroffen.

19.03.2020 18:11
Logo der Stadt Hofheim

Um Unternehmen in Hofheim zu entlasten, die unter den Auswirkungen der Corona-Krise zu leiden haben, hat Bürgermeister Christian Vogt im Rahmen seiner Befugnisse nach der Hessischen Gemeindeordnung (§70 Absatz 3 HGO) entschieden, die zinslose Stundung von städtischen Steuerforderungen bis zum 31.12.2020 zu ermöglichen. Diese Regelung betrifft insbesondere die Gewerbesteuer, in begründeten Fällen auch die Grundsteuer.

Zinslose Stundungen möglich

„Bei Gewerbesteuerforderungen, die auf Grund von Veranlagungen für Vorjahre entstanden sind, kann eine zinslose Stundung bis zum Jahresende beantragt werden“, erklärt Bürgermeister Vogt, der mit dieser Maßnahme eine sofortige unbürokratische Entlastung der Hofheimer Unternehmen initiiert hat. So steht ab sofort ein entsprechendes Antragsformular auf der städtischen Homepage www.hofheim.de zum Download zur Verfügung. Hier sind auch weitere Informationen hinterlegt.

Enormen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

„Wir befinden uns in einer außergewöhnlichen Lage. Wir ergreifen seit Tagen Maßnahmen, die es so in unserem Land noch nicht gegeben hat, aber sie sind notwendig, um die Zahl der Erkrankungen zu reduzieren und unser Gesundheitssystem nicht zu überfordern. Gleichfalls spüren wir schon jetzt und mit voller Wucht die enormen Auswirkungen für unsere Volkswirtschaft, in Deutschland aber auch in Hofheim. Mit der Einräumung einer zinslosen Stundung ihrer Gewerbesteuer bis zum 31.12.2020 möchten wir Ihnen unbürokratisch eine sofortige Entlastung ermöglichen. Es ist zwar ein kleiner Mosaikstein im Ganzen ihres unternehmerischen Wirkens, es soll aber helfen die aktuellen Auswirkungen der weltweiten Corona-Krise zu mindern“, schreibt Vogt den Unternehmen.

Weitere steuerliche Möglichkeiten

Weiterhin können Unternehmen beim Finanzamt einen Herabsetzungsantrag für die Körperschaftssteuer und folglich auch die Gewerbesteuervorauszahlung stellen. Die entsprechenden Ansprechpartner des Finanzamts finden Unternehmen auf ihrem Steuerbescheid oder unter finanzamt.hessen.de/

Durch einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen kann die Steuerbelastung an die in kürzester Zeit gesunkene Ertragserwartung für das Jahr 2020 angepasst werden. Hierfür müssen die Unternehmen darlegen, dass aufgrund der bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Umsatzausfälle das voraussichtliche zu versteuernde Einkommen 2020 deutlich gemindert ist bzw. sogar ein Verlust zu erwarten ist.

Vorläufiger Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

Über einen kurzfristig eingereichten Antrag wird das Finanzamt natürlich nicht umgehend entscheiden können. Wer einen solchen Antrag stellt, wird gebeten, hierüber auch die Stadt Hofheim zu informieren. „Nur wenn die Stadt Hofheim weiß, wie die Situation ist, können wir den Unternehmen helfen“, sagt Bürgermeister Vogt.

Bei unmittelbar Betroffenen wird außerdem dem Grundsatz nach bis zum Ende des Jahres von Seiten der Stadt Hofheim auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Dies betrifft beispielsweise mögliche Kontopfändungen. Gesetzlich anfallende Säumniszuschläge werden in dieser Zeit nicht erhoben.

Auch Bund und Land helfen

Darüber hinaus bieten auch Bund und Land verschiedene Hilfsangebote für Unternehmerinnen und Unternehmer an, wie zum Beispiel den Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen oder Förderprogramme der KfW. Links und andere Kontaktdaten finden Sie in der InfoBox.

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InfoBox

Fragen zu Stundungen von städtischen Steuerforderungen?

Stadt Hofheim
Telefon: 06192 / 202 - 277
E-Mail: steuern(at)hofheim.de oder stadtkasse(at)hofheim.de

Service-Links zu allen Webseiten mit Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen gibt es auf www.hofheim.de.


Logo Stadt Hofheim

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