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Die umfassende Reform der Grundsteuer wurde zum 1. Januar des neuen Jahres wirksam. Diese Umstrukturierung wurde erforderlich, da die bisherigen Bewertungsrichtlinien aus dem Jahr 1964 durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft wurden. Mit der Reform erfolgt eine Umstellung auf ein zeitgemäßes Bewertungsmodell.
Für die etwa 90.000 betroffenen Grundstücke in Wiesbaden wird die Reform aufkommensneutral umgesetzt. Das bedeutet, dass das gesamte Steueraufkommen der Stadt konstant bleibt, während sich die individuelle Steuerlast für die Eigentümer aufgrund der neuen Bewertung ändern kann.
Zuletzt war seitens der Stadt Wiesbaden noch über eine massive Grunsteuererhöhung nachgedacht worden, weil der kommunale Finanzausgleich geringer ausfällt als ursprünglich angedacht. Dieser Umstand hat eine noch größere Lücke in den Haushaltsplan für 2025 gerissen. Diese grundsätzliche Steuererhöhung scheint damit vom Tisch zu sein.
„Ich bin sehr dankbar, dass sich die Stadtverordnetenversammlung mit breiter Mehrheit für diesen Weg entschieden hat – die Reform der Grundsteuer ist ein komplexer Vorgang, der so nicht mit einer Verbesserung der Einnahmen für die Kommune vermischt wird. Mit Blick auf Nachvollziehbarkeit und Transparenz ist das ein wichtiger Schritt“, sagt Stadtkämmerer Dr. Hendrik Schmehl (SPD).
Aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung treten in Wiesbaden ab dem 1. Januar 2025 die folgenden Hebesätze in Kraft, um die aufkommensneutrale Reform zu gewährleisten. Diese Sätze entsprechen den Empfehlungen des Hessischen Finanzministeriums:
In den vergangenen Wochen haben sich bei den Bürgerinnen und Bürgern einige Unsicherheiten rund um die Fälligkeit der Zahlungen ergeben. Die wichtigsten Fristen lauten wie folgt:
Bereits bestehende SEPA-Lastschriftmandate behalten ihre Gültigkeit. Bürgerinnen und Bürger, die ein neues Mandat einrichten möchten, können dies über die städtische Website unter www.wiesbaden.de beantragen und das unterschriebene Formular an das Kassen- und Steueramt (zahlungsinfo(at)wiesbaden.de) senden. Daueraufträge sollten entsprechend den neuen Beträgen und Fälligkeitsterminen angepasst werden.
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid kann innerhalb eines Monats nach Erhalt schriftlich beim Kassen- und Steueramt in der Hasengartenstraße 25, 65189 Wiesbaden, eingereicht werden.
Das Kassen- und Steueramt hat bereits häufig gestellte Fragen gesammelt und beantwortet. Das Dokument wird fortlaufend aktualisiert und ist unter hier einsehbar.
Bei Fragen zur Berechnung des Grundsteuermessbetrages können sich Bürgerinnen und Bürger direkt an das Finanzamt Wiesbaden wenden. Die Kontaktdaten sind dem Messbescheid zu entnehmen. Bei Fragen zum Grundsteuerbescheid selbst können sich Bürgerinnen und Bürger an die Steuerabteilung der Stadt Wiesbaden wenden:
Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform sind auf der Website des Landes Hessen unter "Die Grundsteuerreform in Hessen | Ihr digitales Finanzamt Hessen" zu finden.
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Symbolfoto: Canva