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Die Betriebszahlen im Bezirk der Handwerkskammer Wiesbaden sind leicht gestiegen. Im Vergleich zu den Betriebszahlen zum Ende des Vorjahres konnte Ende 2020 ein Zuwachs von 151 Betrieben, also 0,6 Prozent, verzeichnet werden.
Damit waren in der Handwerksrolle der Handwerkskammer Wiesbaden zum Stichtag 31. Dezember 2020 insgesamt 26.505 Betriebe eingetragen. Allerdings gibt es deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Handwerksbereichen. Während bei den zulassungspflichtigen Handwerksbetrieben der Anlage A zur Handwerksordnung ein Rückgang von 410 Betrieben (-2,1 Prozent) auf 18.748 Betriebe zu erkennen ist, stellt sich bei den zulassungsfreien Handwerken der Anlage B1 ein Wachstum von 304 Betrieben (8,7 Prozent) auf 3.809 Betriebe ein. Auch bei den handwerksähnlichen Betrieben kommt es zu einem Plus von 257 Betrieben (8 Prozent) auf insgesamt 3.948 Betriebe. Weitere Erläuterungen finden Sie am Ende des Artikels in der InfoBox.
„Auch in Krisenzeiten zeigt sich das Handwerk als weiterhin stabilisierender Faktor der Wirtschaft, denn bisher führt die Corona-Pandemie noch nicht zu einer negativen Gesamtentwicklung der Betriebszahlen“, so Hauptgeschäftsführer Bernhard Mundschenk. Daran erkenne man auch die nachhaltige Stabilität, die das Handwerk auszeichne. Zwar müsse, so Mundschenk, bei den meisterpflichtigen Gewerken ein Rückgang hingenommen werden und die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Handwerkskonjunktur seien noch nicht absehbar, ihn stimme jedoch relativ optimistisch, dass es trotz Corona gelungen sei, in 2020 insgesamt 368 Jungmeisterinnen und Jungmeister erfolgreich durch die Meisterprüfungen zu führen. Diese würden hoffentlich bald den Sprung in die Selbstständigkeit wagen.
Bei den zulassungspflichtigen Handwerksbetrieben kann ein Rückgang von Raumausstattern (-179) und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegern (-113) festgestellt werden. Trotz dieses Rückgangs machen die Fliesen-, Platten- und Mosaikleger mit 2.204 Betrieben den größten Anteil in der Anlage A aus - dicht gefolgt von den Friseuren, die zum Stichtag 2.193 Betriebe zählen. Mundschenk zufolge sei der Rückgang an Raumausstatter- und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerbetrieben auf die Wiedereinführung der Meisterpflicht in beiden Gewerken zurückzuführen. Die im Februar 2020 in Kraft getretene und von der Handwerksorganisation gewünschte Novelle der Handwerksordnung (HwO) habe zu Verschiebungen innerhalb der Handwerksgruppen geführt. Insgesamt wurden durch die Novelle zwölf zulassungsfreie Handwerke in den zulassungspflichtigen, also meisterpflichtigen Bereich, überführt.
Die seltensten Handwerksbetriebe der Anlage A sind im Beruf der Chirurgiemechaniker (2 Betriebe), Seiler (3 Betriebe) und Mechaniker für Reifen und Vulkanisationstechnik (3 Betriebe) zu finden.
Die stärksten Zuwächse bei den zulassungsfreien Handwerken gab es bei den Gebäudereinigern mit einem Plus von 154 Betrieben. Bei den handwerksähnlichen Gewerben verzeichneten die Kosmetiker das größte Plus mit einem Zuwachs von 135 Betrieben gegenüber dem Vorjahr.
In den jeweiligen Landkreisen im Bezirk der Handwerkskammer Wiesbaden sind bei den Betriebszahlen regionale Schwankungen zu verzeichnen. Während es 2020 im Vogelsbergkreis als einzigem Landkreis im Kammerbezirk einen Rückgang um acht Betriebe (-0,5 Prozent) gab, sind umgekehrt im Landkreis Gießen (Plus 33 Betriebe bzw. 1,1 Prozent) und im Main-Kinzig-Kreis (Plus 58 Betriebe bzw. 1,0 Prozent) die größten Anstiege zu verzeichnen.
In Wiesbaden gibt es 2.421 zulassungspflichtige Handwerksbetrieben der Anlage A zur Handwerksordnung (108 Betriebe weniger. Bei den zulassungsfreien Handwerken der Anlage B1 ein Wachstum von 68 Betrieben auf 779 Betriebe. Auch bei den handwerksähnlichen Betrieben Anlage B2 kommt es zu einem Plus von 60 Betrieben auf insgesamt 557 Betriebe.
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Nach der Handwerksordnung, dem 1953 eingeführten und mehrfach novellierten Regelwerk für den Wirtschaftsbereich Handwerk, werden die 147 Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe in die drei folgenden Gruppen unterteilt:
1. Zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A der Handwerksordnung)
53 Handwerke, für deren Ausübung ein Befähigungsnachweis (bestandene Meisterprüfung oder gleichwertiger Abschluss staatlich anerkannter Bildungseinrichtungen) bzw. erteilte Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen vorgeschrieben sind.
2. Zulassungsfreie Handwerke (Anlage B1 der Handwerksordnung)
42 Handwerke, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, der aber gleichwohl als Qualifikationsnachweis auf freiwilliger Basis möglich ist.
3. Handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B2 der Handwerksordnung)
52 handwerksähnliche Gewerbe, die ohne nachgewiesene Qualifikationsnachweise ausgeübt werden dürfen.
Symbolbild