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Der Verwaltungsstab hat am Mittwoch, 24. Februar, beschlossen, die zum Sonntag, 28. Februar, auslaufenden Allgemeinverfügungen "Betretungsverbot in Krankenhäusern zu Besuchszwecken", "Besuchsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen", "Maskenpflicht auf stark frequentierten Flächen" sowie zum Verbot von Alkoholverkauf sowie –konsum auf publikumsträchtigen Plätzen und Örtlichkeiten in der Landeshauptstadt Wiesbaden zu verlängern. Die Verfügungen gelten nun bis Sonntag, 28. März.
Nicht verlängert wird die Pflicht zur Anordnung der Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase im Präsenzunterricht der Grundschulklassen, da diese Anordnung zwischenzeitlich von der Landesregierung für ganz Hessen getroffen wurde. Lediglich für die Ganztags- und Betreuungsangebote der Stadt wird die Pflicht entsprechend verlängert. Auch diese Allgemeinverfügung wird vorerst bis zum 28. März gelten.
„Die Maßnahmen sind weiter notwendig, um Menschen aus Risikogruppen zu schützen und sicherzustellen, dass in Kliniken weiterhin ausreichend Behandlungskapazitäten vorhanden sind“, sagen Oberbürgermeister Gert-Uwe Mende sowie Bürgermeister und Gesundheitsdezernent Dr. Oliver Franz. „Wir bitten alle Wiesbadenerinnen und Wiesbadener um Verständnis und appellieren dringend, sich an die Maßnahmen und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu halten.“
Der Konsum von alkoholischen Getränken ist auf den folgenden Flächen und Plätzen ganztägig untersagt:
Aufgrund der frühlingshaften Witterung und dem damit verbundenen vermehrten Aufenthalt der Bürgerinnen und Bürger im Freien weist das Ordnungsamt vorsorglich darauf hin, dass die Abgabe von (offenen) Getränken zum Sofortverzehr derzeit durch die Regelungen der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung untersagt ist. Lediglich Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes, Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés sowie andere Gewerbe, deren Schwerpunkt ebenfalls in der Abgabe von Speisen liegt, dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder Lieferung anbieten. Andere Einrichtungen sind geschlossen zu halten.
Speisen und Getränke dürfen nicht in unmittelbarer Umgebung der Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung verzehrt werden. Dies bedeutet, dass die Speisen und Getränken grundsätzlich so verpackt abgegeben werden müssen, dass sie nicht direkt vor Ort verzehrt werden können. Dementsprechend ist die Abgabe etwa von Getränken in offenen Bechern und dergleichen derzeit noch nicht wieder zulässig.
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Symbolfoto: Gerd Altmann / Pixabay