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Der letzte Fund toter Wildvögel mach die räumlich erweiterte vorsorgliche Stallpflicht für Geflügel in Risikogebieten unerlässlich. Durch die neuerlichen Verdachtsfälle muss Hessen und so auch Wiesbaden die Situation neu bewerten und somit ist die landesweite Stallpflicht gerechtfertigt.
Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz weist darauf hin, dass wegen der Gefahr der Einschleppung der Vogelgrippe durch Zugvögel alle Halter von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten, Tauben oder Gänsen in Wiesbaden diese Tiere ab dem 23. November 2016 bis auf Weiteres in geschlossenen Ställen halten müssen.
Außerhalb geschlossener Ställe darf Geflügel nur gehalten werden, soweit die Tiere unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge (Vogelkot etc.) gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten Seitenbegrenzung gehalten werden. Der Geflügelhalter hat dem zuständigen Veterinäramt das Halten seines Geflügels außerhalb eines geschlossenen Stalles unverzüglich unter Angabe des Standortes und der von ihm getroffenen Vorkehrungen anzuzeigen. Der Amtstierarzt kann weitere oder abweichende Auflagen anordnen.
Wenn die Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist und andere wirksame Maßnahmen zur Absonderung des Geflügels vorgenommen werden sollen, so muss hierfür beim Veterinäramt eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind in der Landeshauptstadt Wiesbaden ab sofort verboten. Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten dürfen aus der Stadt Wiesbaden zum Zwecke der Teilnahme an Börsen, Märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher Art nicht verbracht werden.
Folgende gesetzliche Regelungen gelten unabhängig vom aktuellen Geflügelpestgeschehen für alle Geflügelhaltungen:
Meldepflicht für den Tierbestand (Hühner, Truthühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Wachteln und Tauben): Wer Tiere dieser Arten hält, muss seinen Tierbestand unter Angabe der Haltungsform (Freiland- oder Stallhaltung) beim für die Tierhaltung zuständigen Veterinäramt anmelden.
Wer dieser Pflicht bisher noch nicht nachgekommen ist, hat seine Geflügelhaltung unverzüglich beim Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz (Veterinaeramt(at)wiesbaden.de) anzuzeigen. Ein Bestandsregister ist zu führen. Hier werden alle Zu- und Abgänge mit Datum, Art des Geflügels, Name und Anschrift des Transportunternehmers sowie des vorherigen beziehungsweise zukünftigen Besitzers verzeichnet.
Geflügel darf nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden; für die Tränke darf nur Wasser verwendet werden, zu dem Wildvögel keinen Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände (Gerätschaften, Maschinen), mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren um direkten und indirekten (beispielsweise über Kot) Kontakt des Hausgeflügels mit Wildvögeln zu verhindern. Ein Abdecken durch Planen oder Einlagern in Gebäuden oder verschlossenen Behältnissen ist möglich.
- mehr als zwei Prozent Geflügelverluste innerhalb von 24 Stunden, in Betrieben mit weniger als 100 Tieren Verluste von drei oder mehr Tieren in 24 Stunden,
- erhebliche Veränderung in der Legeleistung oder Gewichtszunahme sind unverzüglich durch einen Tierarzt abklären zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza A-Viren der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen.
Zu Zeiten der Geflügelpest kann auch direkt das zuständige Veterinäramt kontaktiert werden, welches dann amtliche Proben nehmen kann.
Folgende Maßnahmen sind zur Sicherheit der Tiere ebenso empfehlenswert:
• Keine anderen Geflügelbestände aufsuchen.
• Keine Eierschalen, Speise- und Küchenabfälle verfüttern.
• Stallungen sind in gutem baulichen Zustand zu halten.
• Regelmäßige Schadnagerbekämpfung in den Stallungen und im Außenbereich durchführen.
• Eierkartons nur einmal verwenden.
Die Aufstallungsverfügung und das Merkblatt „Zusätzliche Verhaltensregeln für Kleinbetriebe mit Geflügelhaltung (unter 1.000 Tiere) und Geflügelhobbyhaltungen sind auch unter der URL im Internet abzurufen www.wiesbaden.de
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Bestimmungen für Kleinbetriebe und Hobbyhaltungen
Absperrung des Betriebsbereiches:
• Zutritt für betriebsfremde Personen unterbinden, nur Personen in den Betrieb lassen, die den Bestand unbedingt aufsuchen müssen (z.B. Tierarzt, Amtstierarzt).
• Kein unbefugter Fahrzeugverkehr innerhalb des Betriebsbereiches.
• Stallungen abschließen.
• Hunde und Katzen sind von den Haltungseinrichtungen für Geflügel fernzuhalten.
Betreten/Verlassen der Ställe:
• Desinfektionsmatten oder –wannen zur Desinfektion des Schuhwerks bei Betreten und Verlassen des Stalles sind vor dem Stalleingang einzurichten. Geeignete Desinfektionsmittel sind beispielsweise Vennovet® einprozentig oder andere in Spalte 7b (behüllte Viren) der DVG-Desinfektionsmittelliste für Tierhaltungen aufgeführte Mittel (abrufbar unter www.desinfektiondvg.de).
• Vor Betreten der Ställe ist betriebseigene Schutzkleidung (inklusive Schuhwerk!) oder Einwegschutzkleidung (beispielsweise Einwegoverall und Einmal-Überziehstiefel) anzulegen. Mehrwegschutzkleidung verbleibt im Betrieb und muss regelmäßig gewaschen und desinfiziert werden. Im Falle von Einwegschutzkleidung ist diese nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen (Restmülltonne, geschützt vor unbefugtem Zugriff).
• Im Betrieb – vorzugsweise im Umkleide- beziehungsweise Vorraum ist eine Einrichtung zum Waschen der Hände (Seife, Einmalhandtücher) vorzuhalten und bei Betreten und Verlassen der Stallungen zu nutzen.
Buchführung:
• Zusätzlich zum Führen des Bestandsregisters müssen alle Geflügelhalter je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere aufzeichnen.
• Außerdem müssen alle Geflügelhalter, die zehn oder mehr Stück Geflügel halten, je Werktag die Zahl der gelegten Eier aufzeichnen.
Foto: Volker Watschounek