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Schnelltestungen auf das Coronavirus werden immer beliebter und häufig eingesetzt. Doch was ist zu tun, wenn der Corona-Schnelltest positiv ist?
Teststellen und Privatpersonen sind verpflichtet, einen positiven Befund innerhalb von 24 Stunden namentlich dem Gesundheitsamt zu übermitteln. Dies erfolgt unter infektionsschutz(at)wiesbaden.de. Wichtig: Die Meldung muss die kompletten Adressdaten inklusive der Telefonnummer der infizierten Personen enthalten.
Wer den positiven Befund nicht oder unvollständig übermittelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die geahndet werden kann.
Im Fall eines positiven Befundes des Antigen-Schnelltests besteht für Bürgerinnen und Bürger außerdem die Pflicht, einen Antikörper-Test (auch PCR-Test) durchzuführen, um das Ergebnis zu bestätigen.
Wer positiv getestet wird, muss sich in jedem Fall unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben.
Da Schnelltests nicht in demselben Maße zuverlässig sind wie die herkömmlichen PCR-Tests, wird bei einem positiven Schnelltest die Quarantäne dadurch vorzeitig beendet, dass ein anschließend durchgeführter PCR-Test ein negatives Ergebnis liefert, da dann von einem sog. falsch-positiven Ergebnis des Schnelltests ausgegangen werden kann.
Beruht das die Quarantäne auslösende positive Testergebnis hingegen auf einem PCR-Test, muss stets die reguläre Quarantänezeit eingehalten werden.
Auch für Bürgerinnen und Bürger, die aus einem Risikogebiet einreisen, gibt es einiges zu beachten. So etwa, dass die Rückkehr aus einem Risikogebiet weiterhin mit einer Quarantänepflicht sowie einem Test auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus verbunden ist.
Darüber hinaus muss man sich bereits vor der Einreise unter www.einreiseanmeldung.de registrieren und die Bestätigung bei der Einreise bei sich führen.
Die Quarantänepflicht besteht auch bei einem negativen Testergebnis. Sie kann frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise durch die Vorlage eines weiteren negativen PCR Tests verkürzt werden. Das Ergebnis muss innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden. Sollte die Einreise aus einem Risikogebiet erfolgen, darf der Test nicht länger als 48 Stunden nach der Einreise gemacht worden sein.
Bei einer Einreise aus einem sogenannten "Hochrisikogebiet", in dem entweder besonders hohe Inzidenzwerte zu verzeichnen sind (sog. "Hochinzidenzgebiet") oder in dem Virus-Mutationen verbreitet sind (sog. "Virusvariantengebiet"), muss der Test bereits längstens 48 Stunden vor Einreise erfolgen.
In allen Fällen besteht die Pflicht, sich bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Das Gesundheitsamt wird darüber hinaus zusätzlich Reiserückkehrende aus den Hochrisikogebieten kontaktieren, unter anderem mit dem Ziel, eine mögliche Verbreitung der Mutationen im Wiesbadener Stadtgebiet zu verhindern.
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Foto: Gerd Altmann / Pixabay