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Angesichts der steigenden Infektionszahlen und einiger Regeln, die am 31. Oktober auslaufen, hat die hessische Landesregierung weiter Maßnahmen beschlossen, um das Virus unter Kontrolle zu bekommen. Im Anschluss an eine Sitzung des Corona-Kabinetts erläuterten Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier und Sozialminister Kai Klose am Montag, 12. Oktober, in der Staatskanzlei in Wiesbaden die Beschlüsse, die vor allem private Feiern und die Kontaktnachverfolgung in Restaurants betreffen. Sie treten am Montag, 19. Oktober, in Kraft und gelten bis zum 31. Januar 2021.
"Wir haben allen Anlass, die Situation ernst zu nehmen", erklärte Bouffier am Nachmittag. Um die Situation richtig bewerten zu können, hatte sich das Corona-Kabinett den wissenschaftlichen Rat der Leiterin des Virologischen Instituts der Universitätsklinik Frankfurt, Prof. Dr. Sandra Ciesek, sowie des Leiters des Instituts für Virologie an der Philipps-Universität Marburg, Prof. Dr. Stephan Becker, eingeholt.
"Wir stehen vor der Herbst-/Wintersaison und damit vor der Herausforderung, unsere Gesundheitssysteme weiterhin nicht zu überlasten, wenn Corona-Infektionen und die Grippewelle uns zeitgleich ins Haus stehen. Wir werden – wie gewohnt – besonnen und mit Augenmaß handeln. Wir setzen bewährte Maßnahmen fort, um unsere Erfolge bei der Bekämpfung der Pandemie nicht zu gefährden. Gleichzeitig können wir Lockerungen stets nur mit Augenmaß vertreten“, so der Ministerpräsident am Montag.
Für private Feiern im öffentlichen Raum, etwa in Bürgerhäusern, gilt unabhängig vom Infektionsgeschehen eine Begrenzung der Teilnehmer auf 50. Für Feiern daheim gilt die dringende Empfehlung, diese auf 25 Teilnehmende zu begrenzen.
Diese Regeln betreffen ausschließlich private Feiern, die in der Vergangenheit immer wieder Herde von Corona-Infektionen waren. Öffentliche Veranstaltungen dürfen auch weiterhin mit einem entsprechenden Hygiene-Konzept mehr Teilnehmer (250 Personen) empfangen. Veranstaltungen mit mehr Personen müssen vom örtlichen Gesundheitsamt genehmigt werden.
Außerdem wurden die Regeln für die Datenerfassung zur Kontaktnachverfolgung verschärft. Es habe sich gezeigt, dass falsche Kontaktdaten auf Gästelisten der Gastronomiebetriebe die Nachverfolgung erheblich erschweren, erklärte Bouffier. Wirten droht bereits ein Bußgeld, wenn sie die Kontaktlisten nicht ordnungsgemäß führen. Um die Richtigkeit der angegebenen Daten beurteilen zu können, müssen Gäste künftig auf Verlangen des Service-Personals ihren Ausweis oder ein anderes amtliches Dokument vorlegen.
Auch Betreiber von Nagelstudios oder Friseure müssen in Zukunft die Kontaktdaten ihrer Kundinnen und Kunden für eine mögliche Kontaktnachverfolgung erfassen.
Außerdem hat das Corona-Kabinett darüber beraten, welche Regeln nicht mehr sinnvoll sind. Daher wurde die bisher geltende 3-Quadratmeter-Regelung bei Veranstaltungen oder Kulturangeboten (Theater, Konzerten oder Kinos) aufgehoben. Nun gelten lediglich die Abstands- und Kontaktregeln ( 1,5 Meter Abstand, max. 10 Personen zusammen), wie sie beispielsweise schon in der Gastronomie gelten. Ebenfalls abgeschafft wird die 3-Quadratmeter-Regel in Schwimmbädern.
Bei Zusammenkünften von Seniorinnen und Senioren wurde die Teilnehmerzahl bislang gesondert begrenzt. Dies wird aufgehoben. Es gelten die gleichen Vorgaben wie bei anderen Zusammenkünften.
Für Clubs und Tanzlokale gelten künftig die gleichen Regeln wie für die Gastronomie. Das bedeutet, diese können Gäste unter den geltenden Maßnahmen genau wie Bars und Restaurants bewirten. Es gilt aber ein Verbot von Tanzveranstaltungen. Dafür sind räumliche Vorkehrungen zu treffen. Die Öffnung muss durch das örtliche Gesundheitsamt genehmigt werden.
Auch in Geschäften entfällt die 3-Quadratmeter-Regelung. Es gelten die üblichen Abstands- und Hygieneregeln. Die Spielbereiche für Kinder in Geschäften und auf Märkten dürfen wieder öffnen.
Auf Märkten mit einem erheblichen gastronomischen Angebot gelten jetzt die gleichen Anforderungen wie in Gaststätten. Dazu zählen insbesondere Abstandsregeln, Angabe von Kontaktdaten und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Kellnerinnen und Kellner.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist zukünftig auch in Wahlräumen und in Wahlkabinen sowie während des Aufenthalts auf Bahnsteigen und an Haltestellen vorgeschrieben.
Auch für den anstehenden Bürgerentscheid zur CityBahn am 1. November müssen Bürgerinnen und Bürger aller Voraussicht nach eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
In Schulen gilt weiterhin eine Maskenpflicht außerhalb der Klassenzimmer, bspw. auf den Schulhöfen oder in den Gängen. Vor Ort können Ausnahmen bestimmt werden. Die neue Verordnung stellt klar: Beim Essen und Trinken darf auch auf dem Schulhof der Mund-Nasen-Schutz abgenommen werden. Gleiches gilt, wenn es zu schulischen Zwecken erforderlich ist.
Die bestehenden Regelungen zum Beherbergungsverbot bleiben bestehen. Am kommenden Mittwoch wollen Bund und Länder über eine mögliche gemeinsame Regel beraten. Der Ministerpräsident erklärte, dass Hessen sich dann diesem Entschluss anschließen werde. Gleiches gilt für eine mögliche Erhöhung der Bußgelder für Maskenverweigerer.
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